Anker Vermotha: Reverse Solicitation nach MiCA

Veröffentlicht am 09.10.2026

Dr. Michael Wehrmann und Martin Wehrmann, WEHRMANN Digital- und Wirtschaftsrecht
Dr. Michael WehrmannRechtswissenschaftler Martin WehrmannRechtsanwalt
  • Reverse Solicitation (Art. 61 MiCA) gilt nur bei ausschließlicher Eigeninitiative des Kunden
  • AGB-Klauseln oder Disclaimer ersetzen die tatsächliche Kundenansprache nicht
  • Werbung, Markenwerbung und Vermittler können die Ausnahme ausschließen
  • Sie sollten die Unterstützung eines Rechtsanwalts erwägen, der regelmäßig derartige Fälle bearbeitet.
  • Ihre Vermögenswerte könnten sich in akuter Gefahr befinden, wenn Sie nicht schnell und entschlossen handeln.

Bei Anker Vermotha (anker-vermothal.com) kann sich die Frage stellen, ob ein Anbieter aus einem Drittstaat ohne MiCA-Zulassung Kunden in Deutschland bedienen durfte. Die Ausnahme der „Reverse Solicitation“ nach Artikel 61 MiCA gilt nur, wenn der Kunde die Leistung ausschließlich aus eigener Initiative anfordert. Ein Satz in den AGB, der Kunde habe den Anbieter selbst kontaktiert, reicht dafür nicht aus.

Wann darf ein Drittstaaten-Anbieter ohne MiCA-Zulassung tätig sein?

Artikel 61 MiCA sieht eine eng gefasste Ausnahme vor: Ein Unternehmen aus einem Staat außerhalb der EU kann einem europäischen Kunden eine Krypto-Dienstleistung anbieten, wenn der Kunde diese ausschließlich aus eigener Initiative anfordert. Auf das Wort „ausschließlich“ kommt es an. Die Ausnahme ist kein allgemeiner Zugang zum europäischen Markt.

Was gilt als Kundenansprache durch Anker Vermotha (anker-vermothal.com)?

Die ESMA legt den Begriff der Ansprache weit aus. Erfasst ist grundsätzlich jede Form von Ansprache, Werbung oder Promotion in der EU, unabhängig vom Kommunikationsmittel. Auch allgemeine Markenwerbung (Brand Advertising) ohne Nennung eines bestimmten Tokens kann die Ausnahme ausschließen.

Relevant ist daher, wie der Kontakt tatsächlich begann: Gab es eine Werbeanzeige, einen Influencer-Link oder eine Lenkung über Telegram, Instagram oder einen Affiliate-Partner?

Können AGB-Klauseln die Eigeninitiative ersetzen?

Nein. Nach Artikel 61 MiCA können Vertragsklauseln oder Disclaimer die tatsächlichen Umstände nicht umdeuten. Steht im Registrierungsprozess ein Hinweis, die Plattform sei ausschließlich auf eigene Initiative aufgerufen worden, ist damit rechtlich noch nichts entschieden. Entscheidend ist das reale Geschehen.

Zählt Werbung durch Dritte?

Ja. Artikel 61 berücksichtigt auch Personen, die im Namen des Drittstaatenanbieters handeln oder enge Verbindungen zu ihm haben. Wirbt etwa ein „Krypto-Coach“ mit speziellen Registrierungslinks und erhält eine Vergütung für vermittelte Kunden, ist zu prüfen, welche wirtschaftliche oder organisatorische Verbindung zur Plattform besteht.

Gilt die Ausnahme auch für neue Produkte?

Nein. Nach Artikel 61 Absatz 2 MiCA berechtigt die Eigeninitiative eines Kunden den Anbieter nicht, anschließend neue Arten von Kryptowerten oder Krypto-Dienstleistungen aktiv zu vermarkten. Eröffnet ein Anleger ein Konto, um Bitcoin zu kaufen, und wird später telefonisch ein Staking-Programm oder ein Token-Presale empfohlen, ist dies nicht ohne Weiteres von der ursprünglichen Initiative gedeckt.

Welche Rolle spielt die Sprache der Plattform?

Eine deutschsprachige Oberfläche beweist für sich genommen keine aktive Anwerbung. Zusammen mit deutschen Anzeigen, deutschsprachigem Support und gezielten Kampagnen kann sie aber Teil des Gesamtbildes sein.

Welche Beweise sollten Anleger sichern?

Wichtig ist der ursprüngliche Weg zur Plattform: alte Werbeanzeigen, E-Mails, Messenger-Nachrichten, Empfehlungslinks, Screenshots des Registrierungsprozesses und der Browser-Verlauf. Je genauer sich der Erstkontakt rekonstruieren lässt, desto belastbarer lässt sich beurteilen, ob tatsächlich eine ausschließlich vom Kunden ausgehende Initiative vorlag.

FAQ

Was ist Reverse Solicitation?

Eine Ausnahme in Artikel 61 MiCA, nach der Drittstaatenanbieter Leistungen erbringen dürfen, die der Kunde ausschließlich aus eigener Initiative anfordert.

Häufige Fragen

Was bedeutet Reverse Solicitation bei Anker Vermotha (anker-vermothal.com)?
Gemeint ist die Ausnahme nach Artikel 61 MiCA: Ein Drittstaatenanbieter darf Leistungen erbringen, die der Kunde ausschließlich aus eigener Initiative anfordert. Ob dies hier zutrifft, hängt vom tatsächlichen Erstkontakt ab.
Reicht ein AGB-Hinweis auf Eigeninitiative aus?
Nein. Nach Artikel 61 MiCA kann ein Disclaimer die Ausnahme nicht herstellen, wenn der Anbieter den Kunden zuvor tatsächlich angeworben hat.
Kann auch allgemeine Markenwerbung schaden?
Ja. Nach den ESMA-Leitlinien kann auch Werbung nur für Marke oder Plattform die Reverse-Solicitation-Ausnahme ausschließen.
Gilt die Ausnahme für spätere neue Produkte?
Nein. Nach Artikel 61 Absatz 2 MiCA dürfen neue Kryptowerte oder Dienstleistungen nicht aktiv vermarktet werden, nur weil der Kunde zuerst selbst Kontakt aufnahm.
Welche Unterlagen helfen bei der Rekonstruktion?
Werbeanzeigen, E-Mails, Messenger-Nachrichten, Empfehlungslinks, Screenshots der Registrierung und der Browser-Verlauf.

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