Aunveldr0k (aunveldr0k.tech): Wallet-Verifizierung prüfen

Veröffentlicht am 10.10.2026

Dr. Michael Wehrmann und Martin Wehrmann, WEHRMANN Digital- und Wirtschaftsrecht
Dr. Michael WehrmannRechtswissenschaftler Martin WehrmannRechtsanwalt
  • Wallet-Prüfung bei Krypto-Auszahlungen kann nach § 15a GwG und EBA-Leitlinien zulässig sein
  • Ein bloßer Wallet-Screenshot gilt laut BaFin nicht als geeigneter Nachweis
  • Zusatzzahlungen für die Verifizierung sind kritisch; Transaktions-IDs auf der Blockchain prüfen
  • Bei Aunveldr0k könnte es sich um einen Betrug handeln.
  • Sie sollten die Unterstützung eines Rechtsanwalts erwägen, der regelmäßig derartige Fälle bearbeitet.
  • Ihre Vermögenswerte könnten sich in akuter Gefahr befinden, wenn Sie nicht schnell und entschlossen handeln.

Aunveldr0k (aunveldr0k.tech) verlangt bei Krypto-Auszahlungen einen Nachweis, wem eine externe Wallet gehört. Eine solche Prüfung kann nach den europäischen Vorgaben zu Kryptotransfers zulässig sein. Kritisch wird sie, wenn die „Wallet-Verifizierung“ nur dazu dient, weitere Zahlungen zu verlangen oder die Auszahlung zu verzögern.

Ist eine Wallet-Verifizierung bei Aunveldr0k (aunveldr0k.tech) zulässig?

Eine selbst gehostete Wallet wird nicht von einem Krypto-Dienstleister verwaltet, der Nutzer kontrolliert die Schlüssel selbst, etwa bei Hardware-Wallets. Nach der Erläuterung der BaFin müssen Verpflichtete gemäß § 15a Geldwäschegesetz bei Transfers von oder zu solchen Adressen das Risiko von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und Sanktionsumgehung bewerten und angemessene Maßnahmen ergreifen. Die Nachfrage nach einer externen Wallet ist daher für sich genommen noch kein Beweis für einen Anlagebetrug.

Welche Rolle spielt die Grenze von 1.000 Euro?

Nach den Travel-Rule-Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) müssen Krypto-Dienstleister bei Transfers zu oder von selbst gehosteten Adressen ab 1.000 Euro prüfen, ob die Adresse tatsächlich vom Absender bzw. Empfänger kontrolliert wird. Maßgeblich ist der Euro-Wert zum Zeitpunkt des Transfers. Seit dem 30. Dezember 2024 gelten die neuen europäischen Travel-Rule-Vorgaben, wonach Informationen über Absender und Empfänger erfasst und weitergegeben werden müssen.

Genügt ein Screenshot als Nachweis?

Nein. Nach den BaFin-Auslegungshinweisen kommen etwa eine Referenztransaktion oder die elektronische Signatur einer mit dem Transfer verbundenen Nachricht in Betracht. Ein bloßer Screenshot der Wallet wird von der BaFin ausdrücklich nicht als geeigneter Nachweis angesehen. Verlangt Aunveldr0k (aunveldr0k.tech) ausschließlich einen Screenshot, ist das ein Grund, den Vorgang genauer zu prüfen.

Darf Aunveldr0k (aunveldr0k.tech) eine Gebühr für die Verifizierung verlangen?

Die regulatorischen Vorgaben sehen Risikobewertungen und Verifikationsmaßnahmen vor. Daraus folgt nicht, dass Kunden zusätzliche Beträge einzahlen müssen, um den Besitz ihrer eigenen Wallet nachzuweisen. Wird etwa eine „Blockchain Validation Fee“ von 2.500 Euro vor einer Auszahlung verlangt, sollte dies kritisch geprüft werden. Technisch genügen in der Regel eine kleine Referenztransaktion oder eine kryptografische Signatur.

Wie lässt sich eine behauptete Auszahlung überprüfen?

Kryptotransfers hinterlassen eine öffentlich nachvollziehbare Spur auf der Blockchain. Wurde eine Auszahlung als „gesendet“ gemeldet, sollte eine Transaktions-ID vorliegen. Damit lässt sich prüfen, ob, wann und an welche Adresse übertragen wurde. Erscheint die Auszahlung nur intern als „Pending“ und fehlt jede Transaktions-ID, ist nicht belegt, dass überhaupt ein Transfer erfolgt ist.

Dürfen Herkunft und Ziel der Coins erfragt werden?

Ja. Die BaFin nennt die Befragung des Kunden zu Herkunft und Ziel der Kryptowerte sowie den Einsatz von Blockchain-Analyse als mögliche Risikominderungsmaßnahmen. Auffällig wird es, wenn dieselben Fragen wiederholt gestellt werden, obwohl Unterlagen schon akzeptiert wurden, oder wenn sich die Begründung für die blockierte Auszahlung ständig ändert.

Was sollten Betroffene sichern?

Gesichert werden sollten Screenshots, Wallet-Adressen, Transaktions-Hashes, Angaben zum Transferbetrag, die verlangte Verifikationsmethode, sämtliche Zahlungsforderungen und die gesamte Kommunikation. Weitere Informationen bietet broker-betrug.de.

Häufige Fragen

Ist die Wallet-Verifizierung bei Aunveldr0k (aunveldr0k.tech) automatisch verdächtig?
Nein. Nach § 15a Geldwäschegesetz und den EBA-Leitlinien sind Prüfungen bei selbst gehosteten Wallets vorgesehen, ab 1.000 Euro auch die Kontrollprüfung der Adresse. Entscheidend ist, wie die Prüfung abläuft.
Reicht ein Screenshot meiner Wallet als Nachweis?
Laut BaFin-Auslegungshinweisen nicht. Geeignet sind etwa eine Referenztransaktion oder eine elektronische Signatur.
Muss ich für die Verifizierung eine Gebühr zahlen?
Aus den regulatorischen Vorgaben folgt keine Pflicht, zusätzliche Beträge einzuzahlen, um den Besitz der eigenen Wallet nachzuweisen. Solche Forderungen sollten kritisch geprüft werden.
Wie prüfe ich, ob eine Auszahlung wirklich erfolgt ist?
Über die Transaktions-ID auf der Blockchain. Sie zeigt, ob, wann und an welche Adresse übertragen wurde. Ein interner Status „Pending“ allein belegt keinen Transfer.
Welche Unterlagen sollte ich aufbewahren?
Screenshots, Wallet-Adressen, Transaktions-Hashes, Zahlungsaufforderungen und den gesamten Schriftverkehr mit der Plattform.

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