ChainMinesCapital: Kundengelder und Zinsen nach MiCA

Veröffentlicht am 09.10.2026

Dr. Michael Wehrmann und Martin Wehrmann, WEHRMANN Digital- und Wirtschaftsrecht
Dr. Michael WehrmannRechtswissenschaftler Martin WehrmannRechtsanwalt
  • Art. 70 MiCA: Kundengelder getrennt bei Bank hinterlegen, spätestens bis Ende des Folgegeschäftstags
  • Zinsen aus der vorgeschriebenen Verwahrung darf der Anbieter laut EU-Kommission nicht behalten
  • Entscheidend ist, welche Erlaubnisse die vertragsschließende juristische Person tatsächlich besitzt
  • Sie sollten die Unterstützung eines Rechtsanwalts erwägen, der regelmäßig derartige Fälle bearbeitet.
  • Ihre Vermögenswerte könnten sich in akuter Gefahr befinden, wenn Sie nicht schnell und entschlossen handeln.

Bei ChainMinesCapital (chainminescapital.com) stellt sich für Anleger nicht nur die Frage nach den Kryptowerten, sondern auch nach dem nicht investierten Euro-Guthaben. Nach Art. 70 MiCA müssen Kundengelder von Krypto-Dienstleistern grundsätzlich getrennt bei einem Kreditinstitut oder einer Zentralbank hinterlegt werden und dürfen nicht für eigene Rechnung des Anbieters genutzt werden. Ein bloßer Dashboard-Eintrag wie „EUR Balance“ belegt diese Verwahrung nicht.

Was passiert mit Euro-Guthaben bei ChainMinesCapital?

Art. 70 MiCA schützt nicht nur Kryptowerte, sondern auch Kundengelder, die ein Krypto-Dienstleister (CASP) entgegennimmt. Diese Gelder dürfen nicht für eigene Rechnung des Anbieters verwendet werden. Sie müssen spätestens bis zum Ende des Geschäftstags nach Eingang bei einem Kreditinstitut oder einer Zentralbank liegen, und zwar auf einem Konto, das von den Konten mit eigenem Geld des Anbieters unterscheidbar ist.

Relevant ist daher, ob ChainMinesCapital erklären kann, wo nicht investierte Kundengelder tatsächlich verwahrt werden. Werden Einzahlungen etwa mehrere Wochen intern gehalten, wäre das bei einem MiCA-pflichtigen Anbieter erklärungsbedürftig.

Wem gehören Zinsen auf Kundengelder?

Die Europäische Kommission hat in einer am 18. Februar 2026 veröffentlichten Antwort erklärt, dass ein Krypto-Dienstleister Zinsen, die durch die vorgeschriebene Verwahrung von Kundengeldern bei einem Kreditinstitut entstehen, nicht für sich behalten darf. Diese Erträge stammen aus dem Geld des Kunden und müssen diesem zugutekommen.

Dabei ist zu unterscheiden: Die Aussage „Wir garantieren keinen Guthabenzins“ ist etwas anderes als die Behauptung, sämtliche mit Kundengeld erzielten Bankzinsen blieben beim Anbieter.

Wie ist ein beworbenes „Zinskonto“ einzuordnen?

Wirbt ein Anbieter ausdrücklich mit einer Verzinsung nicht investierten Kapitals, reicht die Verwahrungsfrage allein nicht aus. Es muss geprüft werden, welches Produkt angeboten wird, wer Schuldner des Zinsversprechens ist und ob weitere aufsichtsrechtliche Regeln berührt sind. Ein hoher Zins ist nicht automatisch ein Beleg für Anlagebetrug, sollte aber wirtschaftlich erklärbar sein, etwa durch die Angabe, welche Bank gemeint ist und wie die Erträge entstehen.

Fällt jedes Unternehmen unter dieselben Regeln?

Nein. Die Absätze des Art. 70 MiCA über Kundengelder gelten nicht in gleicher Weise für Krypto-Dienstleister, die selbst E-Geld-Institut, Zahlungsinstitut oder Kreditinstitut sind. Entscheidend ist, welche juristische Person den Vertrag geschlossen hat und welche Erlaubnisse sie tatsächlich besitzt. Begriffe wie „Bank“, „Exchange“ oder „Broker“ genügen nicht.

Zahlungsdienste rund um Krypto-Angebote dürfen unter bestimmten Voraussetzungen selbst oder über Dritte erbracht werden. Der Zahlungsdienstleister muss jedoch autorisiert sein, und Kunden müssen informiert werden, wer die Leistung erbringt. Bei Ein- und Auszahlungen über ein separates Zahlungsunternehmen sollte man klären: Wer verwahrt das Geld, wer führt die Zahlung aus, wer ist Vertragspartner des Kryptohandels?

Was sollten Betroffene bei Problemen mit der Auszahlung dokumentieren?

Neben den Kryptotransaktionen kann das verbliebene Fiat-Guthaben wichtige Hinweise liefern. Sinnvoll zu sichern sind:

  • Kontoauszüge und Einzahlungsbelege
  • Angaben zum Cash-Konto und zu Zinsen
  • Mitteilungen zur Verwahrung der Gelder
  • Änderungen bei den Bankverbindungen

FAQ

Muss ChainMinesCapital Euro-Guthaben getrennt verwahren? Bei einem MiCA-pflichtigen Krypto-Dienstleister grundsätzlich ja (Art. 70 MiCA). Welche Pflichten konkret gelten, hängt von der Unternehmensform und den Erlaubnissen ab.

Bis wann muss Kundengeld hinterlegt werden? Spätestens bis zum Ende des Geschäftstags nach dem Eingang, bei einem Kreditinstitut oder einer Zentralbank.

Darf der Anbieter Zinsen auf Kundengelder behalten? Nach der Antwort der Europäischen Kommission vom 18. Februar 2026 nicht, soweit die Zinsen aus der vorgeschriebenen Verwahrung bei einem Kreditinstitut entstehen.

Ist ein hoher versprochener Zins ein Betrugsbeweis? Nein, aber er sollte wirtschaftlich nachvollziehbar sein.

Häufige Fragen

Muss ChainMinesCapital Euro-Guthaben getrennt verwahren?
Bei einem MiCA-pflichtigen Krypto-Dienstleister grundsätzlich ja (Art. 70 MiCA). Welche Pflichten gelten, hängt von Unternehmensform und Erlaubnissen ab.
Bis wann muss Kundengeld hinterlegt werden?
Spätestens bis zum Ende des Geschäftstags nach dem Eingang, bei einem Kreditinstitut oder einer Zentralbank.
Darf der Anbieter Zinsen auf Kundengelder behalten?
Nach der Antwort der Europäischen Kommission vom 18. Februar 2026 nicht, soweit die Zinsen aus der vorgeschriebenen Verwahrung bei einem Kreditinstitut entstehen.
Ist ein hoher versprochener Zins ein Betrugsbeweis?
Nein, er sollte aber wirtschaftlich erklärbar sein, etwa durch Angabe der Bank und der Ertragsquelle.

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