CHECK24-Identitätsmissbrauch bei Festgeld: BaFin-Warnungen

Veröffentlicht am 15.10.2026 –

Dr. Michael Wehrmann und Martin Wehrmann, WEHRMANN Digital- und Wirtschaftsrecht
Dr. Michael WehrmannRechtswissenschaftler Martin WehrmannRechtsanwalt
  • BaFin warnte im August 2026 vor Identitätsmissbrauch zulasten der echten CHECK24 Vergleichsportal GmbH
  • Gefälschte Angebote nutzen die Domains check24gruppe.com.de, check24-eu.com.de und check24group.com.de
  • Nach einer Überweisung: sofort Hausbank informieren, Rückruf beantragen und Beweise sichern
  • Bei CHECK24 (Identitätsmissbrauch) könnte es sich um einen Betrug handeln.
  • Sie sollten die Unterstützung eines Rechtsanwalts erwägen, der regelmäßig derartige Fälle bearbeitet.
  • Ihre Vermögenswerte könnten sich in akuter Gefahr befinden, wenn Sie nicht schnell und entschlossen handeln.

Die BaFin hat im August 2026 mehrfach davor gewarnt, dass unbekannte Täter die Identität der CHECK24 Vergleichsportal GmbH missbrauchen, um gefälschte Festgeld- und Tagesgeldangebote zu verbreiten. Das echte Vergleichsportal CHECK24 ist nicht der beschuldigte Anbieter. Die Warnungen betreffen die Domains check24gruppe.com.de, check24-eu.com.de und check24group.com.de.

Was hat die BaFin zu CHECK24 gewarnt?

Am 14. August 2026 warnte die BaFin vor Angeboten, die über E-Mail-Adressen mit der Domain check24gruppe.com.de verschickt wurden. In gefälschten Formularen tauchte zudem check24-eu.com.de auf. Am 31. August 2026 folgte eine weitere Warnung vor Angeboten über check24group.com.de. Die Verantwortlichen geben vor, für die CHECK24 Vergleichsportal GmbH in München zu handeln. Das trifft nicht zu. Die BaFin ordnet den Vorgang als Identitätsmissbrauch ein.

Wie erkenne ich gefälschte Angebote?

Die drei Adressen enthalten den bekannten Namen CHECK24, sind aber keine authentischen Unternehmensadressen. Irreführend kann die Endung „com.de“ sein. Der angezeigte Absendername (etwa „CHECK24 Kundenservice“) lässt sich technisch nachahmen. Anleger sollten die vollständige Absenderadresse nach dem @-Zeichen lesen und die offizielle Internetseite eigenständig aufrufen, nicht den Kontaktweg aus der verdächtigen Nachricht.

Vor jeder Überweisung sind drei Fragen zu klären: Wo wurde das Produkt tatsächlich ausgewählt? Wer stellt den Vertrag aus? Wem gehört das Einzahlungskonto? Bleiben diese Fragen offen, sollte nicht überwiesen werden.

Was tun, wenn ich bereits überwiesen habe?

  • Hausbank sofort informieren, Überweisungsrückruf beantragen und den Verdacht auf Anlagebetrug melden.
  • Beim echten CHECK24 und bei der angeblichen Anlagebank über deren offizielle Kanäle prüfen, ob Angebot oder Vertrag existieren.
  • Keine Nachschüsse, angeblichen Steuern oder Freigabegebühren zahlen.
  • E-Mails samt Kopfzeilen, Verträge, Zahlungsanweisungen und Chatverläufe sichern.
  • Passwörter ändern und prüfen, ob Ausweiskopien oder Onlinebanking-Zugänge missbraucht werden könnten.

Ein Überweisungsrückruf ist nicht garantiert erfolgreich, dennoch zählt jede Stunde.

Wer schuldet das Festgeld, und gilt die Einlagensicherung?

Bei einem echten Festgeldvertrag schuldet die jeweilige Anlagebank die Rückzahlung, nicht das Vergleichsportal. Bei einem gefälschten Angebot kann schon die Vermittlungsbeziehung fehlen. Die Nennung eines Banknamens ist kein Beweis für eine Beteiligung dieser Bank, denn auch Banken können Opfer von Identitätsmissbrauch sein. Die gesetzliche Einlagensicherung von grundsätzlich 100.000 Euro je Einleger und Kreditinstitut greift nur, wenn die Bank das Geld tatsächlich als Einlage angenommen hat. Ein gefälschtes Formular begründet keinen Anspruch gegen die angebliche Bank.

Welche rechtlichen Ansatzpunkte gibt es?

Bei nachgewiesener vorsätzlicher Täuschung kommen Schadensersatzansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB sowie nach § 826 BGB in Betracht. Gegen tatsächliche Zahlungsempfänger können bereicherungsrechtliche Ansprüche nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB bestehen. Bei selbst autorisierten Überweisungen folgt aus einem später erkannten Betrug nicht automatisch ein Erstattungsanspruch nach § 675u BGB; bei nicht autorisierten Zahlungen kann die Vorschrift relevant sein. Seit Oktober 2025 ist bei erfassten Euro-Überweisungen ein Abgleich von Empfängername und IBAN vorgesehen; angezeigte Abweichungen sollten gesichert werden. Verjährungsfragen nach §§ 195, 199 BGB sind frühzeitig zu beachten. Eine Strafanzeige ermöglicht Ermittlungen, ersetzt aber keine zivilrechtliche Rückforderung.

Welche Risiken bestehen über den Geldverlust hinaus?

Antragsformulare enthalten oft Anschrift, Geburtsdatum, Telefonnummer, Kontoverbindung und Ausweisdaten. Gelangen sie an Dritte, können weitere Täuschungen folgen. Vorsicht ist bei angeblichen Ermittlern oder Rückholunternehmen geboten, die eine garantierte Erstattung versprechen (Recovery Scams).

Häufige Fragen

Ist CHECK24 selbst an den Betrugsangeboten beteiligt?
Nein. Die BaFin warnt vor unbekannten Verantwortlichen, die die Identität der CHECK24 Vergleichsportal GmbH missbrauchen. Die Warnungen richten sich nicht gegen das echte CHECK24.
Welche Domains hat die BaFin genannt?
check24gruppe.com.de (Warnung vom 14. August 2026), check24-eu.com.de in gefälschten Formularen und check24group.com.de (Warnung vom 31. August 2026).
Was tun, wenn ich schon Geld überwiesen habe?
Sofort die Hausbank kontaktieren, einen Überweisungsrückruf beantragen, Beweise sichern und keine weiteren Zahlungen leisten. Ein Erfolg des Rückrufs ist nicht garantiert.
Greift die Einlagensicherung bei gefälschten Festgeldangeboten?
Nur wenn die benannte Bank das Geld tatsächlich als geschützte Einlage angenommen hat. Wurde an einen fremden Empfänger überwiesen, besteht kein Anspruch gegen die angebliche Bank.
Welche Ansprüche kommen in Betracht?
Je nach Einzelfall Schadensersatz nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB oder § 826 BGB sowie Bereicherungsansprüche nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB gegen tatsächliche Zahlungsempfänger.

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