F113- Club für langfristige Wertanlagen: Risiken und Schritte

Veröffentlicht am 26.10.2026 –

Dr. Michael Wehrmann und Martin Wehrmann, WEHRMANN Digital- und Wirtschaftsrecht
Dr. Michael WehrmannRechtswissenschaftler Martin WehrmannRechtsanwalt
  • Zu „F113- Club für langfristige Wertanlagen“ liegt keine bestätigte Behördenwarnung vor; Prüfung ist dennoch geboten
  • Keine weiteren Zahlungen leisten, Chats und Zahlungsbelege vollständig sichern, Bank kontaktieren
  • Bei Betrug möglich: Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB und § 826 BGB
  • Sie sollten die Unterstützung eines Rechtsanwalts erwägen, der regelmäßig derartige Fälle bearbeitet.
  • Ihre Vermögenswerte könnten sich in akuter Gefahr befinden, wenn Sie nicht schnell und entschlossen handeln.

Wer in der WhatsApp-Gruppe „F113- Club für langfristige Wertanlagen“ zu Investitionen aufgefordert wird, sollte keine weiteren Zahlungen leisten, bevor die Identität der Verantwortlichen und die tatsächlichen Handelsgeschäfte geprüft sind. Eine spezifische behördliche Warnung oder eine zuverlässig identifizierte Betreiberfirma ist derzeit nicht bestätigt. Vergleichbare, von Polizei und BaFin dokumentierte Fälle zeigen aber, warum solche Gruppen kritisch zu prüfen sind.

Ist der F113- Club für langfristige Wertanlagen seriös?

Der Verdacht lässt sich nicht allein anhand des Gruppennamens belegen. Ein WhatsApp-Gruppenname beweist weder eine Finanzmarktzulassung noch die Existenz einer Investmentgesellschaft. Entscheidend ist, wer konkrete Anlageempfehlungen erteilt und welche Interessen diese Person verfolgt. Gruppenbeschreibung, Telefonnummern der Administratoren, Profilnamen und behauptete Qualifikationen sollten gesichert werden.

Welche Vergleichsfälle gibt es?

ADT-IATOP: Die BaFin warnte vor Angeboten, bei denen die Identität des Finanzinvestors Advent International missbraucht wurde. Die Ansprache erfolgte über WhatsApp-Gruppen.

Quantalis Asset Management: Die Polizei Coesfeld berichtete am 5. September 2025 über eine 47-jährige Frau, die über eine App nach Anlagetipps in einer WhatsApp-Gruppe einen mittleren fünfstelligen Betrag verlor. Sie überwies auf verschiedene ausländische Konten und sollte erneut einen hohen fünfstelligen Betrag zahlen.

Konz: Das Polizeipräsidium Trier berichtete am 22. September 2025 über eine 62-jährige Frau, die nach einem Gewinnversprechen von 500 Prozent über eine WhatsApp-Gruppe in eine Handelsplattform investierte. Für die Auszahlung eines angeblichen Guthabens von rund zehn Millionen Euro sollte sie zusätzliche Gebühren zahlen; danach brach der Kontakt ab.

Was tun bei Auszahlungsproblemen?

  1. Keine weiteren Anlagebeträge, Steuern oder Freischaltungsgebühren zahlen.
  2. Die Bank unverzüglich zur Prüfung eines Zahlungsrückrufs einschalten.
  3. WhatsApp-Chats, Gruppendaten, Telefonnummern und Anhänge vollständig exportieren.
  4. Zahlungswege dokumentieren: IBANs, Kontoinhaber, Kreditkartenzahlungen, Wallet-Adressen, Transaktions-Hashes.
  5. Guthabenanzeigen, Handelsverläufe und Auszahlungsanträge sichern.
  6. Passwörter ändern, Zwei-Faktor-Authentifizierung aktivieren, Fernwartungssoftware kontrollieren.

Die Gruppe sollte erst nach vollständiger Beweissicherung verlassen werden. Weitere Ausweisdokumente sollten nicht übermittelt werden.

Wer schuldet die Rückzahlung?

Eine WhatsApp-Gruppe verwahrt normalerweise keine Kundengelder. Häufig wird auf eine Handelsplattform, App oder einen Zahlungsdienstleister weitergeleitet. Zahlungsbelege sollten daher mit den Namen aus den angeblichen Vertragsunterlagen verglichen werden. Die bloße Verwendung eines fremden Kontos beweist noch keine strafbare Beteiligung.

Welche Ansprüche kommen rechtlich in Betracht?

Bei nachgewiesenem Betrug kommen gegen identifizierbare Verantwortliche Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB sowie aus § 826 BGB in Betracht. Auch § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB kann relevant sein. Bei autorisierten Überweisungen besteht grundsätzlich kein automatischer Erstattungsanspruch nach § 675u BGB; bei nicht autorisierten Zahlungen kann diese Vorschrift greifen. Unter besonderen Voraussetzungen sind Ansprüche aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB möglich. Bei Kreditkartenzahlungen kann ein Chargeback geprüft werden. Die regelmäßige Verjährung beträgt nach § 195 BGB drei Jahre, der Beginn richtet sich nach § 199 BGB. Eine Rückzahlung ist nicht garantiert.

Wovor ist nach einem Verlust zu warnen?

Mitunter melden sich angebliche Rückholunternehmen, Blockchain-Ermittler oder Behördenmitarbeiter, die vorab neue Gebühren verlangen. Vorauszahlungen sollten nicht geleistet, Fernzugriff und Zugriff auf Kryptowallets nicht gewährt werden.

Häufige Fragen

Gibt es eine BaFin-Warnung zum F113- Club für langfristige Wertanlagen?
Eine spezifische behördliche Warnung ist laut Artikel derzeit nicht bestätigt. Auch eine Betreiberfirma ist nicht zuverlässig identifiziert.
Soll ich bei Gebührenforderungen vor einer Auszahlung zahlen?
Nein. Zusätzliche Steuern oder Freigabegebühren sollten erst gezahlt werden, wenn deren Grundlage unabhängig geklärt ist. Im Fall aus Konz brach nach einer Gebührenzahlung der Kontakt ab.
Kann ich überwiesenes Geld zurückholen?
Das hängt vom Zahlungsweg ab, etwa Überweisung, Kreditkarte oder Kryptowährung. Ein Rückruf oder Chargeback kann geprüft werden, ein Erfolg ist aber nicht garantiert.
Welche Beweise sollte ich sichern?
Chatverläufe, Gruppendaten, Telefonnummern, Zahlungsbelege, IBANs, Wallet-Adressen, Transaktions-Hashes sowie Screenshots von Guthaben und Auszahlungsanträgen.

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