Festgeldbetrug: Rückforderung und rechtliche Möglichkeiten

Veröffentlicht am 13.10.2026 –

Dr. Michael Wehrmann und Martin Wehrmann, WEHRMANN Digital- und Wirtschaftsrecht
Dr. Michael WehrmannRechtswissenschaftler Martin WehrmannRechtsanwalt
  • Sofort handeln: Bank informieren, Überweisungsrückruf beantragen, Beweise sichern
  • Ansprüche u. a. nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB und § 826 BGB möglich
  • Bankhaftung und Einlagensicherung greifen nicht automatisch bei vorgetäuschtem Festgeld
  • Bei Festgeldbetrug (gefälschte Festgeldanlagen) könnte es sich um einen Betrug handeln.
  • Sie sollten die Unterstützung eines Rechtsanwalts erwägen, der regelmäßig derartige Fälle bearbeitet.
  • Ihre Vermögenswerte könnten sich in akuter Gefahr befinden, wenn Sie nicht schnell und entschlossen handeln.

Wer Opfer eines Festgeldbetrugs geworden ist, sollte unverzüglich die eigene Bank informieren, einen Überweisungsrückruf veranlassen und alle Unterlagen sichern. Eine Rückforderung ist rechtlich möglich, aber nicht garantiert. Entscheidend ist, ob tatsächlich eine Festgeldanlage bestand, wohin das Geld geflossen ist und wer rechtlich verantwortlich sein kann.

Warum eignet sich Festgeld für Anlagebetrug?

Festgeld gilt als überschaubare, sichere Anlageform. Täter müssen daher keine außergewöhnlichen Gewinne versprechen. Oft genügt ein leicht besserer Zinssatz bei einer vermeintlich bekannten europäischen Bank, etwa 4,2 Prozent. Angesprochen wird der Wunsch nach Kapitalerhalt und planbaren Erträgen.

Welche typischen Festgeld-Betrugsfälle gibt es?

  • Gefälschte Festgeldkonten: Täter nutzen Logos, Briefköpfe und Produktnamen realer Banken. Eine PDF-Datei mit Banklogo beweist kein Konto. Maßgeblich ist, ob die Bank selbst ein Konto auf den Namen des Anlegers bestätigt.
  • Betrügerische Zinsvergleichsportale: Nach der Eingabe von Kontaktdaten meldet sich ein angeblicher Berater mit einem zeitlich befristeten Angebot. Problematisch ist es, wenn keine nachprüfbare Vermittlungsbeziehung zur Bank besteht.
  • Reale Empfängerkonten: Die IBAN kann zu einem echten Konto einer zwischengeschalteten Gesellschaft gehören, obwohl die Anlage vorgetäuscht ist. Ein ausgeführter Zahlungsauftrag belegt nicht, dass das Geld beim Anlageinstitut ankam.
  • Vorgetäuschte Auszahlungshindernisse: Es werden Zinsabrechnungen verschickt und weitere Zahlungen für Steuern, Freigaben oder Sicherheitsleistungen verlangt. Solche Beträge sollten nicht überwiesen werden.

Welche Warnsignale sollten Anleger ernst nehmen?

Kein Merkmal beweist für sich einen Betrug, mehrere zusammen erfordern aber Prüfung:

  • Zahlung auf das Konto einer anderen Gesellschaft
  • Kommunikation nur über einen Vermittler, keine direkte Bankbestätigung
  • künstlicher Zeitdruck bei Sonderzinsen
  • Vertragspartei und Zahlungsempfänger passen nicht zusammen
  • unerwartete Gebühren vor der Auszahlung

Besonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen Vertragspartner, kontoführender Bank und tatsächlichem Zahlungsempfänger.

Kann man Geld aus einem Festgeldbetrug zurückholen?

Es können Rückforderungs- und Schadensersatzansprüche bestehen, deren Durchsetzbarkeit vom Einzelfall abhängt. Gegen die Täter kommen in Betracht: Betrug nach § 263 StGB, ein Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB, bei vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung § 826 BGB sowie ein Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Schwierigkeit liegt meist darin, den richtigen Anspruchsgegner zu identifizieren, die Verantwortung zu beweisen und Vermögen zu finden.

Haftet die Bank des Anlegers oder die Empfängerbank?

Bei einer nicht autorisierten Überweisung kommt ein Erstattungsanspruch nach § 675u BGB in Betracht. Hat der Anleger die Überweisung selbst autorisiert, wird sie durch die Täuschung nicht automatisch zur nicht autorisierten Zahlung. Eine Haftung wegen konkreter Pflichtverletzungen kann geprüft werden, setzt aber belastbare Tatsachen und eine einschlägige Pflicht voraus. Die Empfängerbank kann für die Sachverhaltsaufklärung bedeutsam sein, ein automatischer Auskunfts- oder Schadensersatzanspruch folgt daraus nicht.

Greift die gesetzliche Einlagensicherung?

Die gesetzliche Einlagensicherung schützt grundsätzlich erstattungsfähige Einlagen bis 100.000 Euro pro Einleger und Bank. Bei einer nur vorgetäuschten Festgeldanlage besteht möglicherweise keine geschützte Einlage bei der genannten Bank. Zuerst ist zu klären, ob ein Einlagenverhältnis tatsächlich zustande kam.

Was sollten Betroffene in den ersten 24 Stunden tun?

  1. Die eigene Bank informieren und einen Überweisungsrückruf beantragen, schriftlich dokumentiert.
  2. Die angebliche Festgeldbank über unabhängig ermittelte Kontaktdaten kontaktieren.
  3. Belege, IBAN, Verträge, Webseiten, E-Mails, Chats und Telefonnummern sichern, Screenshots mit Internetadresse und Datum.
  4. Den zeitlichen Ablauf festhalten.
  5. Strafanzeige erstatten.
  6. Zivilrechtliche Ansprüche gegen Täter, Zahlungsempfänger und weitere Beteiligte prüfen lassen.

Zivilrechtliche Ansprüche verjähren häufig nach drei Jahren (§§ 195, 199 BGB), Fristbeginn und Ausnahmen sind im Einzelfall zu prüfen. Eine Strafanzeige ersetzt die zivilrechtliche Durchsetzung nicht, kann aber Ermittlungen zu Konten und Vermögensbewegungen auslösen.

Häufige Fragen

Ist eine Rückforderung beim Festgeldbetrug garantiert?
Nein. Ansprüche können bestehen, ihre Durchsetzung hängt von Anspruchsgegner, Beweislage und vorhandenem Vermögen ab.
Muss meine Bank den Schaden ersetzen?
Nicht automatisch. Bei autorisierter Überweisung besteht kein pauschaler Erstattungsanspruch; bei nicht autorisierten Zahlungen kommt § 675u BGB in Betracht.
Greift die Einlagensicherung bei einem gefälschten Festgeldkonto?
Möglicherweise nicht, da bei einer vorgetäuschten Anlage unter Umständen keine geschützte Einlage bei der genannten Bank besteht.
Soll ich weitere Gebühren für die Auszahlung zahlen?
Nein. Forderungen nach weiteren Zahlungen für Steuern, Freigaben oder Sicherheitsleistungen sind ein Warnsignal.
Genügt eine Strafanzeige, um das Geld zurückzubekommen?
Nein. Sie kann Ermittlungen auslösen, ersetzt aber nicht die Prüfung und Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche.

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