Firewall Advisory: Warnungen der FI und FSMA im Überblick
- Finansinspektionen (Schweden) und FSMA (Belgien) haben vor Firewall Advisory gewarnt
- Vier Domains betroffen: .com, .ai, .llc und .me; angeblicher Sitz in Boston, Telefonnummer aus der Schweiz
- Zahlungen und Kommunikation sichern, Bank informieren, keine Vorauszahlungen leisten
- Bei Firewall Advisory könnte es sich um einen Betrug handeln.
- Sie sollten die Unterstützung eines Rechtsanwalts erwägen, der regelmäßig derartige Fälle bearbeitet.
- Ihre Vermögenswerte könnten sich in akuter Gefahr befinden, wenn Sie nicht schnell und entschlossen handeln.
Vor Firewall Advisory (firewalladvisory.com, firewalladvisory.ai, firewalladvisory.llc, firewalladvisory.me) haben die schwedische Finanzaufsicht Finansinspektionen und die belgische FSMA öffentlich gewarnt. Die schwedische Behörde konnte kein tatsächlich existierendes Unternehmen feststellen und nennt keine Erlaubnis für entsprechende Finanzdienstleistungen. Anleger, die bereits gezahlt haben, sollten ihre Zahlungen sichern und rechtlich prüfen lassen.
Was haben die Finanzaufsichten zu Firewall Advisory veröffentlicht?
Am 17. August 2026 veröffentlichte die Finansinspektionen eine Warnung. Sie konnte nicht feststellen, dass hinter der Bezeichnung ein real existierendes Unternehmen steht. Der Anbieter verfügt nach ihren Feststellungen über keine schwedische Erlaubnis, und eine Anmeldung grenzüberschreitender Tätigkeit aus einem anderen EWR-Staat lag nicht vor.
Am 24. September 2026 nahm die belgische FSMA Firewall Advisory in eine Warnveröffentlichung über betrügerische Online-Trading-Plattformen auf. Sie führt insbesondere die Adressen mit den Endungen .com und .ai auf.
Welche Angaben macht Firewall Advisory zu Sitz und Kontakt?
Die schwedische Aufsicht dokumentiert als angebliche Geschäftsanschrift 53 State Street, Boston, Massachusetts 02109, USA, eine Schweizer Telefonnummer (+41 31 900 5343) und die Kontaktadresse support@firewalladvisory.llc. Eine US-Adresse und eine Schweizer Nummer schließen sich nicht aus. Entscheidend ist, ob sich ein Rechtsträger über offizielle Register identifizieren lässt. Eine bloße Anschrift belegt weder eine Niederlassung noch eine Erlaubnis.
Handelt es sich um Kredite oder um Wertpapierhandel?
Die englische Warnmeldung der schwedischen Behörde spricht von Krediten und Darlehen, die schwedische Fassung von Angeboten zum Wertpapierhandel. Die belgische Einstufung betrifft Trading-Plattformen. Für Geschädigte ist die Unterscheidung relevant: Eine verlangte Gebühr für ein angebliches Darlehen ist rechtlich anders zu beurteilen als eine angebliche Investition.
Was sollten Betroffene jetzt tun?
- Keine weiteren Zahlungen leisten, etwa für Steuern, Freischaltungsgebühren oder Sicherheitsleistungen.
- Die Bank informieren und einen Überweisungsrückruf prüfen lassen.
- Alle genutzten Domains, Kommunikation und Zahlungsnachweise sichern.
- Bei Kryptozahlungen Wallet-Adressen, Transaktions-Hashes und Börse dokumentieren. Eine Blockchainanalyse garantiert keine Rückzahlung.
- Zugangsdaten schützen, Fernwartungszugriffe unterbinden und keine weiteren Ausweiskopien senden.
Welche Ansprüche kommen in Betracht?
Bei nicht autorisierten Zahlungen kann § 675u BGB relevant sein, für die Beweisführung § 675w BGB. Hat der Anleger die Zahlung selbst freigegeben, besteht nicht allein wegen einer Täuschung über den Verwendungszweck ein automatischer Erstattungsanspruch. Bei vorsätzlicher Täuschung kommen § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB, § 826 BGB und § 812 Abs. 1 BGB in Betracht. Bei Kreditkartenzahlungen kann ein Chargeback geprüft werden. Die Verjährung richtet sich nach §§ 195, 199 BGB.
Wie unterscheiden sich Einzahlungen und angezeigte Gewinne?
Ein digitaler Kontostand belegt keine erwirtschafteten Gewinne. Tatsächliche Einzahlungen lassen sich durch Zahlungsnachweise belegen. Angezeigte Gewinne sind gesondert zu prüfen. Einzahlungen, Rückflüsse und bloß angezeigte Gewinne sollten getrennt erfasst werden.
Welche Gefahr droht durch angebliche Geldretter?
Nach einem Verlust melden sich mitunter angebliche Ermittler oder Rückholunternehmen und verlangen Vorauszahlungen (Recovery Scams). Seed-Phrases, private Wallet-Schlüssel und Zugangscodes dürfen nicht herausgegeben werden.
Häufige Fragen
- Wer hat vor Firewall Advisory gewarnt?
- Die schwedische Finansinspektionen am 17. August 2026 und die belgische FSMA am 24. September 2026.
- Welche Domains sind betroffen?
- Die schwedische Aufsicht nennt firewalladvisory.com, firewalladvisory.ai, firewalladvisory.llc und firewalladvisory.me. Die FSMA führt insbesondere .com und .ai auf.
- Kann ich mein Geld zurückbekommen?
- Eine Rückzahlung lässt sich nicht garantieren. Möglich sind unter anderem ein Überweisungsrückruf, ein Chargeback bei Kartenzahlung und zivilrechtliche Ansprüche, etwa nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB.
- Welche Beweise sollte ich sichern?
- Zahlungsbelege mit Empfänger, IBAN, Beträgen und Datum, Kommunikation, Screenshots der Domains sowie bei Kryptozahlungen Wallet-Adressen und Transaktions-Hashes.
- Was tun bei Angeboten zur Rückholung des Geldes?
- Keine Vorauszahlungen leisten und keine Wallet-Schlüssel oder Seed-Phrases herausgeben, da solche Angebote Recovery Scams sein können.
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