HashNet (hashnet.ai): FMA-Warnung als Investmentfonds
- FMA warnt am 29.10.2026 vor hashnet.ai: Einstufung als Alternativer Investmentfonds ohne Vertriebsberechtigung
- Unklar ist, ob Anleger echtes Eigentum an Mining-Hardware oder nur einen Zahlungsanspruch erwerben
- Warnungen aus Österreich ersetzen keinen Betrugsnachweis; Zahlungswege und Verträge sollten geprüft werden
- Sie sollten die Unterstützung eines Rechtsanwalts erwägen, der regelmäßig derartige Fälle bearbeitet.
- Ihre Vermögenswerte könnten sich in akuter Gefahr befinden, wenn Sie nicht schnell und entschlossen handeln.
Die österreichische Finanzmarktaufsicht FMA hat am 29. Oktober 2026 vor dem Bitcoin-Mining-Angebot HashNet (hashnet.ai) gewarnt. Nach Auffassung der FMA ist das Produkt ein Alternativer Investmentfonds, für dessen Vertrieb in Österreich die erforderliche Berechtigung fehlt. Eine strafrechtliche Verurteilung wegen Betrugs ist damit nicht verbunden.
Was beanstandet die FMA bei HashNet?
Die FMA warnt vor Geschäften mit der Hashnet Infrastructure LLC (Anschrift: Business Bay, Dubai) und der Wealthier Corporation Limited (Anschrift: Jervois Street, Hongkong). Als zugehörig nennt sie die Domain hashnet.ai und die Kontaktadresse support@hashnet.ai. Rechtsgrundlage der Veröffentlichung ist § 47 Abs. 12 des österreichischen Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes. Die Warnung betrifft ausdrücklich die Vertriebsberechtigung in Österreich; für Anleger aus Deutschland sind die deutschen und europäischen Vorschriften gesondert zu prüfen.
Was verspricht HashNet den Anlegern?
Auf hashnet.ai wird der Erwerb von Rechenleistung und „echtes Eigentum“ an Mining-Hardware beworben, mit einer durchschnittlichen Lebensdauer der Maschinen von etwa 4,5 Jahren. Eine Technologie namens „ALPHA ENGINE“ soll Mining-Algorithmen innerhalb von zwölf Millisekunden wechseln, die Erträge sollen automatisch in Bitcoin umgerechnet werden. Diese technischen Angaben lassen sich aus den Werbeaussagen allein nicht unabhängig bestätigen. Zudem wird Mining-Leistung als handelbarer Vermögenswert bezeichnet, der auf einem Marktplatz verkauft oder über einen Liquiditätspool zum „fairen Marktwert“ zurückgekauft werden könne.
Warum ist die Einstufung als Investmentfonds wichtig?
Entscheidend kann der wirtschaftliche Inhalt sein: Wird Anlegerkapital gemeinschaftlich eingesammelt und nach einer festgelegten Strategie verwaltet, unterscheidet sich das vom eigenständigen Kauf und Betrieb einer bestimmten Maschine. Zu prüfen ist, wer über den Einsatz der Maschinen entscheidet, wem die Erträge zustehen und wer Verluste trägt. Ein digital angezeigter Anteil an Rechenleistung ist nicht automatisch Eigentum an einem physischen Gerät.
Welche Auffälligkeiten sind zu prüfen?
Nach öffentlich zugänglichen Domaininformationen wurde hashnet.ai am 14. Februar 2026 registriert, während eine längere Auszahlungshistorie beworben wird. Das schließt frühere Geschäftstätigkeit nicht aus, die behauptete Historie sollte aber belegbar sein. Falsche Angaben könnten bei der Prüfung einer arglistigen Täuschung relevant werden. Außerdem ist zu unterscheiden, ob Bitcoin-Erträge nur intern gutgeschrieben oder tatsächlich auf die eigene Wallet übertragen wurden; Letzteres lässt sich über Transaktionskennungen nachvollziehen.
Welche Ansprüche kommen in Betracht?
Bei nachgewiesenem Anlagebetrug können Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB bestehen, bei vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB. Je nach Vertrag kommen eine Anfechtung nach § 123 Abs. 1 BGB und Bereicherungsansprüche nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB in Betracht. Die FMA-Einstufung ersetzt nicht den Nachweis individueller Anspruchsvoraussetzungen. Bei internationalen Vertragsbeziehungen sind anwendbares Recht und Zuständigkeit zu klären; eine Rückzahlung lässt sich nicht garantieren.
Was sollten Betroffene jetzt tun?
- Keine weiteren Zahlungen leisten, insbesondere keine Freigabegebühren, Steuern oder Sicherheitsleistungen.
- Bank oder Zahlungsdienstleister informieren und einen Rückruf prüfen lassen.
- Kaufbestätigungen, Kommunikation, Wallet-Adressen und Transaktions-Hashes sichern.
- Passwörter ändern, Zwei-Faktor-Authentifizierung aktivieren, Fernwartungssoftware prüfen.
- Vor Recovery-Scams vorsichtig sein: Angebote zur Rückholung gegen Vorabgebühr unabhängig prüfen.
Bei konkretem Betrugsverdacht kann eine Strafanzeige nach § 158 Abs. 1 StPO sinnvoll sein; sie führt aber nicht automatisch zu einer Rückzahlung.
Häufige Fragen
- Wer hat vor HashNet (hashnet.ai) gewarnt?
- Die österreichische Finanzmarktaufsicht FMA am 29. Oktober 2026 auf Grundlage von § 47 Abs. 12 des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes.
- Welche Unternehmen nennt die FMA?
- Die Hashnet Infrastructure LLC (Dubai) und die Wealthier Corporation Limited (Hongkong). Beide besitzen laut FMA keine Berechtigung zum Vertrieb in Österreich.
- Ist die FMA-Warnung ein Betrugsnachweis?
- Nein. Es handelt sich um eine aufsichtsrechtliche Feststellung zur fehlenden Vertriebsberechtigung, nicht um eine strafrechtliche Verurteilung.
- Welche Ansprüche können bestehen?
- Möglich sind Ansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB, § 826 BGB, eine Anfechtung nach § 123 BGB und Bereicherungsansprüche nach § 812 BGB, abhängig von der Beweislage.
- Was gilt für die angebliche jederzeitige Verkaufbarkeit?
- Zu prüfen ist, ob ein verbindlicher Rückkaufanspruch besteht oder ein Verkauf nur bei ausreichender Nachfrage möglich ist. Verkaufsaufträge und Rückzahlungen sollten dokumentiert werden.
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