IG IPCO (ig-ipco.com, ig-ipco.ch): FINMA-Warnung

Veröffentlicht am 03.11.2026 –

Dr. Michael Wehrmann und Martin Wehrmann, WEHRMANN Digital- und Wirtschaftsrecht
Dr. Michael WehrmannRechtswissenschaftler Martin WehrmannRechtsanwalt
  • FINMA setzte ig-ipco.com und ig-ipco.ch am 30. Oktober 2026 auf die Warnliste
  • Beide Seiten haben laut FINMA keine Verbindung zur eingetragenen IG IPCO AG in Oberwil
  • Keine weiteren Zahlungen leisten, Beweise sichern, Zahlungswege und Ansprüche prüfen lassen
  • Bei IG IPCO könnte es sich um einen Betrug handeln.
  • Sie sollten die Unterstützung eines Rechtsanwalts erwägen, der regelmäßig derartige Fälle bearbeitet.
  • Ihre Vermögenswerte könnten sich in akuter Gefahr befinden, wenn Sie nicht schnell und entschlossen handeln.

Die Schweizer Finanzmarktaufsicht FINMA hat am 30. Oktober 2026 die Internetseiten ig-ipco.com und ig-ipco.ch auf ihre Warnliste gesetzt. Nach ihrer Feststellung stehen beide Seiten in keinem Zusammenhang mit der im Handelsregister eingetragenen IG IPCO AG in Oberwil. Es besteht der Verdacht, dass eine fremde Unternehmensidentität genutzt wird, um Vertrauen bei Anlegern zu erzeugen.

Ist IG IPCO (ig-ipco.com und ig-ipco.ch) seriös?

Die FINMA-Warnung ist ein ernstes Warnsignal. Im Eintrag erscheint als geografische Angabe Oberwil, ein bestätigter Unternehmenssitz wird nicht ausgewiesen, außerdem findet sich der Vermerk „Ohne HR-Eintrag“. Die Klarstellung zur fehlenden Verbindung mit der IG IPCO AG veröffentlicht die FINMA auf Deutsch, Französisch, Italienisch und Englisch. Konkrete Geschädigte, Schadenssummen oder strafrechtliche Verurteilungen nennt die FINMA nicht.

Was ist über die echte IG IPCO AG bekannt?

Die IG IPCO AG ist seit dem 17. November 2014 im Schweizer Handelsregister eingetragen (UID CHE-159.041.462), Sitz: Buchenstrasse 12, 4104 Oberwil, Kanton Basel-Landschaft. Sie ist der Unternehmensberatung zugeordnet; ihr Zweck umfasst unter anderem Projektmanagement in den Bereichen Hotels, Gastronomie, Internet und Immobilien. Eine Änderung des Gesellschaftszwecks wurde am 10. September 2025 im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht. Wegen der Namensgleichheit darf diese Gesellschaft nicht mit den beanstandeten Domains gleichgesetzt werden.

Was sollten Anleger jetzt tun?

  • Keine weiteren Einzahlungen, Steuern oder Freischaltungsgebühren leisten.
  • Die Bank informieren und einen möglichen Zahlungsrückruf prüfen lassen; bei Kreditkartenzahlungen ein Chargeback prüfen.
  • Beide Domains, Verträge, Zahlungsanweisungen, E-Mails und Chatverläufe vollständig sichern.
  • Bei Kryptozahlungen Wallet-Adressen, Transaktions-Hashes, Netzwerke und Zeitpunkte speichern.
  • Passwörter ändern und Fernwartungsprogramme wie AnyDesk oder TeamViewer kontrollieren.

Auch die Frage, über welche Domain Registrierung, Kontozugriff und Auszahlung liefen, kann für die Rekonstruktion der Abläufe wichtig sein.

Welche Ansprüche kommen in Betracht?

Bei nachweisbarem Anlagebetrug können Schadensersatzansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB sowie nach § 826 BGB bestehen. Je nach Vertragslage kommen eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 Abs. 1 BGB) und Rückforderungsansprüche nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB in Betracht. Eine Strafanzeige nach § 158 Abs. 1 StPO kann sinnvoll sein. Die Hauptschwierigkeit liegt in der Identifizierung der handelnden Personen: Zu prüfen ist, wer die Anlage beworben, Zahlungsanweisungen erteilt und Gelder entgegengenommen hat. Für selbst autorisierte Banküberweisungen besteht kein automatischer Erstattungsanspruch. Eine Rückzahlung lässt sich nicht garantieren.

Wie erkennt man Recovery Scams?

Nach einem vermuteten Trading-Betrug melden sich mitunter angebliche Blockchain-Experten, Behördenvertreter oder Rückholunternehmen und verlangen Gebühren für eine Rückzahlung. Solche Angebote sollten unabhängig geprüft werden; Vorauszahlungen auf bloße Versprechen sind zu vermeiden.

Häufige Fragen

Wer hat vor ig-ipco.com und ig-ipco.ch gewarnt?
Die Schweizer Finanzmarktaufsicht FINMA hat beide Domains am 30. Oktober 2026 auf ihre Warnliste gesetzt.
Gehören die Domains zur IG IPCO AG in Oberwil?
Nein. Die FINMA stellt ausdrücklich fest, dass beide Internetseiten in keinem Zusammenhang mit der eingetragenen IG IPCO AG stehen.
Reicht ein echter Handelsregistereintrag als Vertrauensnachweis?
Nein. Öffentlich zugängliche Registerdaten einer fremden Gesellschaft können missbraucht werden. Entscheidend ist, ob die handelnde Person nachweislich für das Unternehmen auftreten darf.
Kann ich mein Geld zurückbekommen?
Eine Rückzahlung kann nicht garantiert werden. Entscheidend sind die Geldbewegungen, die vorhandenen Beweise und die Identifizierbarkeit der Verantwortlichen. Bei Kreditkartenzahlungen kann ein Chargeback geprüft werden.
Was gilt, wenn zusätzliche Zahlungen für eine Auszahlung verlangt werden?
Solche Forderungen sollten nicht ungeprüft bezahlt werden. Verlangen Sie eine schriftliche Begründung mit Rechtsgrundlage und sichern Sie die Nachrichten.

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