Institut Suisse de Formation: Prüfung von Kursverträgen

Veröffentlicht am 28.10.2026 –

Dr. Michael Wehrmann und Martin Wehrmann, WEHRMANN Digital- und Wirtschaftsrecht
Dr. Michael WehrmannRechtswissenschaftler Martin WehrmannRechtsanwalt
  • Cybercrime Police Zürich führt institut-suisse-formation.ch seit 25.08.2026 als verdächtig
  • Werbung mit Eingliederungsgarantie steht im Widerspruch zu den AGB (keine Erfolgsgarantie)
  • Betreiberin laut AGB: BPDR Sàrl, Cham – Zahlungsempfänger und Belege sichern
  • Sie sollten die Unterstützung eines Rechtsanwalts erwägen, der regelmäßig derartige Fälle bearbeitet.
  • Ihre Vermögenswerte könnten sich in akuter Gefahr befinden, wenn Sie nicht schnell und entschlossen handeln.

Das Institut Suisse de Formation bietet auf institut-suisse-formation.ch Weiterbildungen in den Bereichen Versicherungswesen, Telefonvertrieb und Energieberatung an. Nach öffentlich dokumentierten Angaben führt die Cybercrime Police Zürich die Domain seit dem 25. August 2026 als verdächtige Onlineplattform. Es handelt sich um ein Bildungs- und Vermittlungsangebot, nicht um einen klassischen Online-Broker; ein möglicher Schaden ist daher anhand von Kursverträgen und Zahlungszusagen zu prüfen.

Was bewirbt institut-suisse-formation.ch?

Bei einer Überprüfung am 28. Oktober 2026 war die Website erreichbar, die www-Adresse leitete auf die Hauptdomain weiter. Der französischsprachige Auftritt enthält Unterseiten zu Stellenangeboten, Erfahrungsberichten, AGB und einem Qualifikationstest. Beworben wird unter anderem eine garantierte berufliche Eingliederung nach Abschluss der Ausbildung.

Welche Widersprüche fallen auf?

Auf der Startseite stehen unterschiedliche Zahlen: „500+“ und „144+“ ausgebildete Teilnehmer sowie Erfolgsquoten von 94 Prozent und 27 Prozent. Ohne Erläuterung der Bezugsgrößen sind sie schwer nachvollziehbar. Die AGB schränken den Werbeeindruck ein: Das Institut schulde lediglich eine sorgfältige Tätigkeit und garantiere weder beruflichen Erfolg noch finanzielle Ergebnisse. Begonnene digitale Kurse sollen vollständig zahlungspflichtig bleiben, Rückerstattungen werden weitgehend ausgeschlossen. Ein pauschaler Erstattungsausschluss ist nicht in jeder Konstellation wirksam.

Was bedeutet „Norme FINMA“?

Die Website verwendet die Formulierung „Norme FINMA“ und bewirbt anerkannte Ausbildungen und offizielle Zertifikate. Die Vorbereitung auf eine AFA-Prüfung ist von einer behördlichen Anerkennung des Ausbildungsanbieters zu unterscheiden. Ein Hinweis auf FINMA-Standards ersetzt keinen überprüfbaren Anerkennungsnachweis. Ob die Ausbildung erforderlich, anerkannt oder freiwillig ist, lässt sich bei der Prüfungsorganisation erfragen.

Wer steht hinter dem Institut?

Die AGB nennen BPDR Sàrl, Unternehmensnummer CHE-402.263.274, Sinserstrasse 65, 6330 Cham, als Betreiberin der Marke. Handelsregisterdaten, Rechnungsaussteller und Zahlungsempfänger sollten verglichen werden. Auf der Website werden zudem Stellenangebote bei AXA, Generali und Allianz genannt; eine Vermittlungsbeziehung konnte nicht unabhängig bestätigt werden und sollte beim jeweiligen Unternehmen verifiziert werden.

Was sollten Teilnehmer jetzt tun?

  1. Weitere Zahlungen vorläufig stoppen.
  2. Werbeaussagen wie Erfolgsquoten und Arbeitsplatzgarantien sichern.
  3. Vertrag und AGB in der bei Buchung geltenden Fassung speichern.
  4. Rechnungen und Zahlungsbelege inklusive Empfängerdaten archivieren.
  5. Zugangsprobleme dokumentieren und Leistungsnachweise verlangen.
  6. Rückzahlungsansprüche bei fehlenden Leistungen schriftlich geltend machen.

Wie lässt sich die Kursgebühr zurückfordern?

Maßgeblich sind Vertrag und anwendbares Recht. Die AGB bestimmen Schweizer Recht und Gerichte im Kanton Zug; zwingende Verbraucherschutzvorschriften anderer Staaten sind dadurch nicht in jedem Fall ausgeschlossen. Bei Kartenzahlungen können je nach Sachverhalt und Fristen Reklamationsverfahren möglich sein. Bei Überweisungen kann ein Rückruf geprüft werden, eine selbst autorisierte Zahlung wird dadurch aber nicht automatisch rückgängig gemacht. Bei nachweisbarer vorsätzlicher Täuschung kommen deliktische Ansprüche in Betracht; eine bloße Behördenwarnung genügt dafür nicht. Vorsicht ist bei Rückholunternehmen geboten, die gegen Vorauszahlung eine garantierte Erstattung versprechen. Nicht jede enttäuschte Karriereerwartung begründet einen Rückzahlungsanspruch.

Häufige Fragen

Ist institut-suisse-formation.ch seriös?
Die Cybercrime Police Zürich führt die Domain seit dem 25. August 2026 als verdächtige Onlineplattform. Werbeversprechen und AGB weichen zudem voneinander ab. Eine Prüfung der Verträge ist ratsam.
Garantiert das Institut Suisse de Formation einen Arbeitsplatz?
Die Website wirbt mit garantierter beruflicher Eingliederung. Die AGB schließen eine Garantie für beruflichen Erfolg jedoch aus. Zusagen sollten schriftlich bestätigt werden.
Wer betreibt institut-suisse-formation.ch?
Laut AGB ist BPDR Sàrl (CHE-402.263.274, Sinserstrasse 65, 6330 Cham) Betreiberin der Marke.
Kann ich die Kursgebühr zurückfordern?
Das hängt von Vertrag, fehlenden Leistungen und Zahlungsweg ab. Die AGB schließen Rückerstattungen weitgehend aus, ein pauschaler Ausschluss ist aber nicht immer wirksam.

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