kofaxshop.com & kofaxstoreshop.com: Verdacht bei Software

Veröffentlicht am 28.10.2026 –

Dr. Michael Wehrmann und Martin Wehrmann, WEHRMANN Digital- und Wirtschaftsrecht
Dr. Michael WehrmannRechtswissenschaftler Martin WehrmannRechtsanwalt
  • Domains kofaxshop.com und kofaxstoreshop.com werden mit einer Warnung der Cybercrime Police Zürich genannt
  • Beide Domains lieferten beim Abruf einen 502-Fehler; Herstellerverbindung und Betreiber sind unbelegt
  • Belege sichern, nicht weiterzahlen, Zahlungsdienstleister früh informieren
  • Sie sollten die Unterstützung eines Rechtsanwalts erwägen, der regelmäßig derartige Fälle bearbeitet.
  • Ihre Vermögenswerte könnten sich in akuter Gefahr befinden, wenn Sie nicht schnell und entschlossen handeln.

Die Online-Shops kofaxshop.com und kofaxstoreshop.com werden im Zusammenhang mit einer Warnung der Cybercrime Police Zürich genannt. Ein konkreter behördlicher Eintrag für beide Adressen ließ sich nicht unabhängig bestätigen. Entscheidend ist, ob die Betreiber tatsächlich zum Verkauf der Software berechtigt sind; der Markenname Kofax beweist keine Verbindung zum Hersteller.

Was ist über kofaxshop.com und kofaxstoreshop.com bekannt?

Kofax wurde im Januar 2024 in Tungsten Automation umbenannt. Das Unternehmen ist für Dokumentenmanagement, PDF-Bearbeitung und Automatisierungssoftware bekannt. Öffentliche Domaininformationen nennen für kofaxshop.com den 25. August 2025 als Registrierungsdatum, also deutlich nach der Umbenennung. Das macht einen Shop nicht automatisch unseriös, ist aber ein Grund, die behauptete Herstelleranbindung zu prüfen. Bei kofaxstoreshop.com konnten weder ein belastbarer Betreiber noch eine konkrete Verbindung zur ersten Domain festgestellt werden.

Öffentlich dokumentierte Beschreibungen nennen für kofaxshop.com Power PDF, PaperPort und OmniPage mit dauerhaften Lizenzen und sofortiger digitaler Bereitstellung. Das sind Angaben zum früheren Angebot, keine Bestätigung der Echtheit einzelner Lizenzen.

Sind die Shops erreichbar?

Beide Domains wurden jeweils direkt und mit vorangestelltem „www“ aufgerufen. Alle vier Abrufe scheiterten mit einem 502-Bad-Gateway-Fehler. Impressum, Zahlungsbedingungen und Sortiment ließen sich daher nicht prüfen. Der technische Fehler ist für sich kein Betrugsnachweis.

Was sollten Käufer jetzt tun?

  • Keine weiteren Zahlungen leisten, auch nicht für angebliche Lizenzfreischaltungen.
  • Rechnung, Bestellbestätigung, Produktversion und Lizenzart sichern.
  • Zahlungsempfänger dokumentieren (Händlername, Kartenbuchungstext).
  • Lizenzschlüssel vertraulich als Beweis aufbewahren.
  • Verdächtige Installationsdateien nicht ausführen und Downloads sicherheitstechnisch prüfen lassen.
  • Den Hersteller zu Echtheit und Vertriebsberechtigung kontaktieren.
  • Den Zahlungsdienstleister informieren, falls die Lieferung ausbleibt oder die Ware erheblich abweicht.

Ein funktionierender Lizenzschlüssel ist kein Echtheitsbeweis: Ein Code kann zunächst funktionieren und später deaktiviert werden, etwa wenn er nicht für den Vertriebsweg bestimmt war. Ob das hier vorkam, ließ sich nicht feststellen. Aktivierungsfehler sollten mit Fehlermeldung und Datum dokumentiert werden.

Welche rechtlichen Ansprüche kommen in Betracht?

Wird die Software nicht bereitgestellt, kann nach angemessener Fristsetzung ein Rücktritt gemäß § 323 Abs. 1 BGB in Betracht kommen. Bei digitalen Produkten sind zudem die §§ 327 ff. BGB zu beachten. Bei fehlender Rechtsgrundlage können Rückforderungsansprüche nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB relevant werden. Strafrechtlich setzt § 263 StGB eine nachweisbare vorsätzliche Täuschung mit Vermögensschaden voraus; nicht jeder ungültige Code ist automatisch Betrug.

Wie hängt der Zahlungsweg mit der Rückforderung zusammen?

Bei Kartenzahlungen können Reklamationsverfahren wegen Nichtlieferung oder erheblicher Abweichung möglich sein. Bei PayPal sind die Käuferschutzfristen zu beachten. Eine selbst autorisierte Überweisung lässt sich nicht automatisch rückgängig machen, die Bank sollte dennoch frühzeitig zu einem Rückruf angesprochen werden. Bei Kryptowährungen sind Wallet-Adressen und Transaktions-Hashes zu sichern. Gebühren an angebliche Rückholunternehmen sollten nicht gezahlt werden, da solche Recovery Scams den Schaden erhöhen können.

Häufige Fragen

Ist kofaxshop.com ein autorisierter Händler von Kofax bzw. Tungsten Automation?
Das ist nicht belegt. Die Nutzung des früheren Markennamens in einer Domain beweist keine Verbindung zum Hersteller. Eine Autorisierung sollte beim Rechteinhaber geprüft werden.
Gibt es eine behördliche Warnung zu kofaxshop.com und kofaxstoreshop.com?
Die Domains werden im Zusammenhang mit einer Warnung der Cybercrime Police Zürich genannt. Ein konkreter Eintrag für beide Adressen konnte nicht unabhängig bestätigt werden.
Kann ich bei Nichtlieferung der Software vom Vertrag zurücktreten?
Nach angemessener Fristsetzung kommt ein Rücktritt nach § 323 Abs. 1 BGB in Betracht. Bei digitalen Produkten gelten zusätzlich die §§ 327 ff. BGB.
Wann liegt strafrechtlich Betrug vor?
Nach § 263 StGB muss eine vorsätzliche Täuschung mit Vermögensschaden nachgewiesen werden. Ein ungültiger Lizenzschlüssel allein genügt nicht automatisch.

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