NeforissTrade: Insiderinformationen nach MiCA prüfen

Veröffentlicht am 13.10.2026 –

Dr. Michael Wehrmann und Martin Wehrmann, WEHRMANN Digital- und Wirtschaftsrecht
Dr. Michael WehrmannRechtswissenschaftler Martin WehrmannRechtsanwalt
  • Art. 87, 88 MiCA: kursrelevante Insiderinformationen sind so bald wie möglich zu veröffentlichen
  • Aufschub nur bei drei gleichzeitig erfüllten Voraussetzungen; Meldungen mindestens fünf Jahre online
  • Zeitliche Abfolge von Informationen und Kursbewegungen dokumentieren
  • Sie sollten die Unterstützung eines Rechtsanwalts erwägen, der regelmäßig derartige Fälle bearbeitet.
  • Ihre Vermögenswerte könnten sich in akuter Gefahr befinden, wenn Sie nicht schnell und entschlossen handeln.

Bei NeforissTrade (neforisstrade.cryptochoice.de) lohnt sich neben Kontoständen und Auszahlungen auch ein Blick auf die Informationshistorie. Nach Art. 87 und Art. 88 MiCA müssen kursrelevante, nicht öffentliche Informationen zu Kryptowerten unter bestimmten Voraussetzungen so bald wie möglich veröffentlicht werden. Der Artikel erläutert diese Regeln anhand von Beispielen und behauptet nicht, dass bei NeforissTrade ein konkreter Verstoß feststeht.

Wann wird eine interne Information zur Insiderinformation?

Art. 87 MiCA erfasst präzise Informationen, die nicht öffentlich bekannt sind. Sie müssen sich unmittelbar oder mittelbar auf einen Emittenten, einen Anbieter, eine Person mit Antrag auf Handelszulassung oder einen Kryptowert beziehen. Außerdem müssen sie bei Veröffentlichung den Preis erheblich beeinflussen können. Maßgeblich ist, ob ein verständiger Inhaber des Kryptowerts die Information voraussichtlich für seine Anlageentscheidung nutzen würde. Ob der Kurs später tatsächlich um einen bestimmten Prozentsatz schwankt, ist nicht entscheidend.

Auch ein Zwischenschritt eines länger gestreckten Vorgangs kann nach Art. 87 Abs. 3 MiCA bereits eine Insiderinformation sein, wenn er selbst die gesetzlichen Kriterien erfüllt. Deshalb ist die Chronologie wichtig: Welche Entwicklung war wann konkret, und was wurde Anlegern währenddessen mitgeteilt?

Welche Veröffentlichungspflichten gelten nach Art. 88 MiCA?

Emittenten, Anbieter und Personen, die eine Handelszulassung beantragen, müssen Insiderinformationen, die sie unmittelbar betreffen, so bald wie möglich öffentlich bekannt geben. Die Veröffentlichung muss Anlegern einen schnellen Zugriff sowie eine vollständige, korrekte und rechtzeitige Bewertung ermöglichen. Nach Art. 88 Abs. 1 MiCA sind die Informationen auf der Website einzustellen und mindestens fünf Jahre verfügbar zu halten. Die Offenlegung darf nicht mit der Vermarktung der eigenen Tätigkeit verbunden werden. Eine Pflichtmitteilung, die mit Aussagen wie „einmalige Kaufchance“ verknüpft wird, kann daher rechtlich problematisch sein.

Wann darf eine Veröffentlichung aufgeschoben werden?

Art. 88 Abs. 2 MiCA erlaubt einen Aufschub nur, wenn drei Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind:

  • Eine sofortige Offenlegung würde wahrscheinlich berechtigte Interessen beeinträchtigen.
  • Der Aufschub führt die Öffentlichkeit voraussichtlich nicht in die Irre.
  • Die Vertraulichkeit der Information bleibt gewährleistet.

Die bloße Behauptung, eine Information sei vertraulich gewesen, genügt daher nicht. Nach der späteren Veröffentlichung muss grundsätzlich die zuständige Behörde über die Verzögerung informiert werden, und es ist schriftlich zu erläutern, wie die Voraussetzungen erfüllt waren. Die Mitgliedstaaten dürfen diese Begründung erst auf behördliche Anforderung vorsehen.

Welche Sanktionen sieht MiCA vor?

Die ESMA verweist im Zusammenhang mit den MiCA-Sanktionsregelungen auf mögliche Verwaltungsgeldbußen von bis zu 1 Million Euro bei natürlichen Personen und 2,5 Millionen Euro bei juristischen Personen.

Was sollten Betroffene von NeforissTrade sichern?

Sinnvoll ist es, die zeitliche Reihenfolge der Informationen zu dokumentieren. Dazu gehören Pressemitteilungen, E-Mails, Plattformnachrichten, Token-Ankündigungen, Zeitpunkte auffälliger Kursbewegungen und ältere Webseitenstände. Eine lückenhafte Informationshistorie beweist für sich allein keinen Anlagebetrug, kann aber helfen zu rekonstruieren, was Anleger wann wissen konnten.

Häufige Fragen

Was ist eine Insiderinformation nach Art. 87 MiCA?
Eine präzise, nicht öffentliche Information zu einem Emittenten, Anbieter oder Kryptowert, die bei Veröffentlichung den Preis erheblich beeinflussen könnte.
Wie lange müssen Insiderinformationen online bleiben?
Nach Art. 88 Abs. 1 MiCA müssen veröffentlichungspflichtige Insiderinformationen mindestens fünf Jahre auf der Website verfügbar bleiben.
Darf eine Veröffentlichung verschoben werden?
Ja, nach Art. 88 Abs. 2 MiCA nur, wenn berechtigte Interessen beeinträchtigt würden, die Öffentlichkeit nicht irregeführt wird und die Vertraulichkeit gewährleistet ist.
Beweist eine fehlende Mitteilung bei NeforissTrade einen Betrug?
Nein. Eine lückenhafte Informationshistorie beweist für sich allein keinen Anlagebetrug, kann aber die Rekonstruktion der Abläufe erleichtern.

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