Plenum Investments: Auszahlung stoppt, was gilt nach MiCA?

Veröffentlicht am 09.10.2026

Dr. Michael Wehrmann und Martin Wehrmann, WEHRMANN Digital- und Wirtschaftsrecht
Dr. Michael WehrmannRechtswissenschaftler Martin WehrmannRechtsanwalt
  • Auszahlungsstopp bei Plenum Investments: Zentral ist, ob Kundencoins getrennt vom Firmenvermögen verwahrt werden
  • MiCA verlangt Vermögenstrennung (Art. 75), Schutz vor Eigennutzung (Art. 70) und Positionsauszüge
  • Unterlagen wie Positionsauszüge, Wallet-Daten und Mitteilungen des Anbieters früh sichern
  • Sie sollten die Unterstützung eines Rechtsanwalts erwägen, der regelmäßig derartige Fälle bearbeitet.
  • Ihre Vermögenswerte könnten sich in akuter Gefahr befinden, wenn Sie nicht schnell und entschlossen handeln.

Wenn Plenum Investments (plenum-investments.online, user.plenum-investments.pro, wt.plenum-investments.pro) Auszahlungen wegen „Restrukturierung“ oder „Liquiditätsproblemen“ aussetzt, ist entscheidend, ob die Kryptowerte der Kunden tatsächlich getrennt vom Firmenvermögen verwahrt werden. Nach der EU-Verordnung MiCA müssen regulierte Verwahrer Kundenbestände rechtlich und operativ von ihrem eigenen Vermögen trennen (Art. 75 MiCA).

Gehören die Kundencoins bei einer Insolvenz zur Insolvenzmasse?

Nach Artikel 75 MiCA müssen Kryptowerte, die ein regulierter Dienstleister für Kunden verwahrt, rechtlich und operativ von den eigenen Beständen getrennt werden. Gläubiger des Dienstleisters sollen im Insolvenzfall grundsätzlich keinen Zugriff auf diese Kundenbestände haben. Zu klären ist daher, ob Guthaben bei Plenum Investments echtes Kundenvermögen sind oder nur interne Buchpositionen.

Darf die Plattform Kundenvermögen für eigene Zwecke nutzen?

Nein. Artikel 70 MiCA verpflichtet Kryptodienstleister, Eigentumsrechte der Kunden zu schützen und die Verwendung von Kundengeldern oder Kunden-Kryptowerten für eigene Rechnung zu verhindern. Kundencoins dürfen nicht ohne Weiteres verkauft oder verpfändet werden, um eigene Liquiditätsprobleme zu lösen.

Welche Nachweise können Kunden verlangen?

Ein Verwahrer muss für jeden Kunden ein eigenes Positionsregister führen. Nach Artikel 75 Absatz 5 MiCA ist mindestens alle drei Monate ein elektronischer Positionsauszug bereitzustellen, auf Verlangen auch öfter. Darin sind unter anderem gehaltene Kryptowerte, Bestand, Wert und Übertragungen aufgeführt. Ein Screenshot des Kontostands ersetzt das nicht.

Wann haftet ein Verwahrer für verlorene Kryptowerte?

Geht ein Verlust auf ein dem Verwahrer zurechenbares Ereignis zurück, etwa mangelhaft geschützte Zugangsdaten, haftet er grundsätzlich. Die Haftung ist nach Artikel 75 Absatz 8 MiCA auf den Marktwert zum Zeitpunkt des Verlusts begrenzt. Ausgenommen sind Ereignisse, die in der Funktionsweise der Blockchain liegen und vom Dienstleister nicht kontrolliert werden. Pauschale Angaben wie „network failure“ klären die Ursache nicht.

Darf Plenum Investments Unterverwahrer einsetzen?

Ja, aber nur einen nach Artikel 59 MiCA zugelassenen Kryptodienstleister (Art. 75 Abs. 9 MiCA). Kunden müssen darüber informiert werden. Laut ESMA (2025) kann auch die Übertragung von Kundencoins an Dritte zur Vorfinanzierung von Handelsaufträgen eine Unterverwahrung darstellen. Zu fragen ist: Wo liegen die Coins, wer kontrolliert die Wallet, ist ein Dritter beteiligt?

Welche Rolle spielen Wind-down-Plan, Eigenmittel und Versicherung?

Bestimmte Kryptodienstleister müssen nach Artikel 74 MiCA einen Plan für die geordnete Einstellung der Geschäftstätigkeit vorhalten. Zudem sind je nach Geschäftsmodell Eigenmittel oder eine Versicherung nötig, die unter anderem Betriebsunterbrechungen, Systemausfälle und teils die Haftung für verwahrte Kryptowerte abdeckt. Ein automatischer Ersatz jedes Kundenverlusts folgt daraus nicht.

Was sollten Betroffene bei Plenum Investments sichern?

Hilfreich sind Positionsauszüge, Verwahrvereinbarungen, Angaben zu Unterverwahrern, Wallet-Daten sowie Mitteilungen über Liquiditäts- oder Unternehmensprobleme. Wer nach einem Auszahlungsstopp nur abwartet, riskiert, dass Unterlagen verloren gehen.

Häufige Fragen

Ist Plenum Investments (plenum-investments.online) ein Betrug?
Der Artikel nennt keine konkreten Belege für ein betrügerisches Vorgehen. Er behandelt die Rechtslage nach MiCA, falls die Plattform Auszahlungen wegen Restrukturierung oder Liquiditätsproblemen aussetzt.
Sind Kundencoins bei einer Insolvenz geschützt?
Nach Artikel 75 MiCA müssen verwahrte Kundenbestände getrennt vom Eigenvermögen gehalten werden, sodass Gläubiger des Anbieters grundsätzlich nicht darauf zugreifen sollen. Entscheidend ist, ob tatsächlich Kundenvermögen vorliegt.
Kann ich einen Positionsauszug verlangen?
Ja. Verwahrer müssen nach Artikel 75 Absatz 5 MiCA mindestens alle drei Monate und auf Verlangen einen elektronischen Positionsauszug bereitstellen.
Haftet die Plattform für verlorene Kryptowerte?
Grundsätzlich ja, wenn der Verlust ihr zurechenbar ist. Die Haftung ist nach Artikel 75 Absatz 8 MiCA auf den Marktwert zum Verlustzeitpunkt begrenzt. Blockchain-bedingte Ereignisse außerhalb ihrer Kontrolle sind ausgenommen.

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