poiagw.com und poiagf.com: Warnliste Cybercrime Police Zürich

Veröffentlicht am 28.10.2026 –

Dr. Michael Wehrmann und Martin Wehrmann, WEHRMANN Digital- und Wirtschaftsrecht
Dr. Michael WehrmannRechtswissenschaftler Martin WehrmannRechtsanwalt
  • poiagf.com (28.09.2026) und poiagw.com (05.10.2026) stehen auf der Warnliste der Cybercrime Police Zürich
  • Beide Websites lieferten beim Aufruf keine auswertbaren Inhalte; Betreiber und Angebote sind nicht überprüfbar
  • Zahlungen stoppen, Belege und Kommunikation sichern; Bankrückruf und Ansprüche nach BGB prüfen
  • Sie sollten die Unterstützung eines Rechtsanwalts erwägen, der regelmäßig derartige Fälle bearbeitet.
  • Ihre Vermögenswerte könnten sich in akuter Gefahr befinden, wenn Sie nicht schnell und entschlossen handeln.

Die Domains poiagw.com und poiagf.com stehen auf der Liste verdächtiger Onlineplattformen der Cybercrime Police Zürich (poiagf.com seit 28. September 2026, poiagw.com seit 5. Oktober 2026). Ein Eintrag ist keine rechtskräftige Feststellung strafbaren Verhaltens, bei einer Geldanlage über diese Seiten ist jedoch Vorsicht geboten und eine frühzeitige Beweissicherung ratsam.

Sind poiagw.com und poiagf.com seriös?

Das lässt sich anhand der Websites nicht prüfen: Beim direkten Aufruf lieferten weder poiagw.com noch poiagf.com auswertbare Inhalte. Impressum, Vertragsbedingungen, Betreiberangaben und Investmentangebote konnten daher nicht kontrolliert werden. Das bedeutet nicht zwingend, dass die Seiten dauerhaft abgeschaltet sind. Ob beide Domains demselben Verantwortlichen zuzuordnen sind, ist bislang nicht belegt. Dafür wären etwa gemeinsame Zahlungsadressen, identische Kontaktpersonen oder technische Verbindungen relevant. Konkrete, unabhängig bestätigte Auszahlungsprobleme liegen nicht vor.

Was bedeutet der Eintrag auf der Warnliste?

Die Liste der Cybercrime Police Zürich berücksichtigt Hinweise auf verdächtige Internetangebote. Auffällig ist die zeitliche Nähe der beiden Einträge innerhalb weniger Tage.

Was sollten Anleger jetzt tun?

  • Weitere Zahlungen stoppen, auch angebliche Steuerforderungen oder Sicherheitsleistungen nicht begleichen.
  • Chatverläufe (WhatsApp, Telegram, E-Mail) vollständig exportieren.
  • Kontoauszüge, Empfängernamen, IBANs und Kreditkartenabrechnungen sammeln; Zahlungsempfänger chronologisch auflisten.
  • Bei Kryptozahlungen Wallet-Adressen und Transaktions-Hashes unverändert speichern.
  • Auszahlungsversuche mit Datum, Betrag und Antworten dokumentieren.
  • Die Bank zu Rückruf- und Sicherungsverfahren kontaktieren.
  • Fernwartungsprogramme kontrollieren, Passwörter ändern, Zwei-Faktor-Authentifizierung aktivieren und keine weiteren Ausweiskopien übermitteln.

Beweist eine angezeigte Rendite ein Vermögen?

Nein. Eine Zahl auf einem Handelskonto beweist weder einen realen Wertpapierkauf noch vorhandene Kryptowährungen. Sinnvoll ist es, Handelsabrechnungen, Depotnachweise und Angaben zur Verwahrstelle anzufordern. Fehlen Transaktionsbelege, sollte geprüft werden, ob überhaupt Handelsgeschäfte stattgefunden haben.

Kann die Bank das Geld erstatten?

Nicht automatisch. Bei nicht autorisierten Zahlungsvorgängen kann § 675u BGB relevant sein. Bei selbst autorisierten Überweisungen ist die Rechtslage anders; zu prüfen ist, ob der Zahlungsauftrag wirksam autorisiert wurde und ob eigenständige Pflichtverletzungen des Zahlungsdienstleisters nachweisbar sind.

Was gilt bei Kryptozahlungen?

Die ursprüngliche Wallet-Adresse ist ein wichtiger Ermittlungsansatz. Über öffentliche Blockchain-Daten lassen sich Bewegungen unter Umständen bis zu regulierten Kryptobörsen nachvollziehen. Eine technische Rückverfolgung bedeutet jedoch nicht, dass Gelder zurückerlangt werden können.

Welche Schadensersatzansprüche kommen in Betracht?

Bei nachgewiesenem Betrug können Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB sowie aus § 826 BGB bestehen. Entscheidend sind die konkrete Täuschung, der Schaden und die Identifizierbarkeit der Verantwortlichen. Vorsicht ist bei angeblichen Rückholunternehmen geboten, die gegen Vorauszahlung Gelder freigeben wollen; dahinter kann ein weiterer Betrugsversuch stehen.

Häufige Fragen

Siehe FAQ unten.

Häufige Fragen

Wer hat poiagw.com und poiagf.com als verdächtig gelistet?
Die Cybercrime Police Zürich führt poiagf.com seit 28. September 2026 und poiagw.com seit 5. Oktober 2026 in ihrer Liste verdächtiger Onlineplattformen.
Ist damit Betrug festgestellt?
Nein. Die Listung beruht auf Hinweisen auf verdächtige Angebote und ist keine rechtskräftige Feststellung strafbaren Verhaltens.
Gehören beide Domains demselben Betreiber?
Das ist bislang nicht zuverlässig belegt. Relevant wären gemeinsame Zahlungsadressen, identische Kontaktpersonen oder technische Verbindungen.
Muss die Bank eine Überweisung erstatten?
Nicht automatisch. § 675u BGB betrifft nicht autorisierte Zahlungen; bei selbst autorisierten Überweisungen ist die Rechtslage anders.
Welche Unterlagen sollten Betroffene aufbewahren?
Screenshots, Vertragsdokumente, Chatverläufe, Kontoauszüge, IBANs, Wallet-Adressen, Transaktions-Hashes und Protokolle von Auszahlungsversuchen.

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