swisssecuritysystems.com: Swiss Security Systems prüfen

Veröffentlicht am 28.10.2026 –

Dr. Michael Wehrmann und Martin Wehrmann, WEHRMANN Digital- und Wirtschaftsrecht
Dr. Michael WehrmannRechtswissenschaftler Martin WehrmannRechtsanwalt
  • Swiss Security Systems (swisssecuritysystems.com) steht im Zusammenhang mit Betrugswarnungen
  • Impressum nennt Berner Verein; Domain erst seit 14. April 2026 registriert
  • Zahlungen und Verträge sichern, Betreiberidentität und geschuldete Leistung klären
  • Sie sollten die Unterstützung eines Rechtsanwalts erwägen, der regelmäßig derartige Fälle bearbeitet.
  • Ihre Vermögenswerte könnten sich in akuter Gefahr befinden, wenn Sie nicht schnell und entschlossen handeln.

Swiss Security Systems (swisssecuritysystems.com) präsentiert sich als Organisation für Cybersicherheit und steht im Zusammenhang mit öffentlichen Betrugswarnungen. Unklar sind vor allem die Identität des tatsächlichen Betreibers und die Frage, welche Leistung für gezahltes Geld geschuldet wird. Eine Aufnahme in die Warnliste der Cybercrime Police Zürich wird berichtet, konnte aber nicht unabhängig bestätigt werden.

Was ist Swiss Security Systems?

Die Website beschreibt Sicherheitsframeworks, Systemaudits, Risikobewertungen und Beratungsleistungen. Klassische Handelsprodukte oder konkrete Renditeversprechen stehen auf der Startseite nicht im Mittelpunkt. Rechtlich muss daher geklärt werden, ob eine Kapitalanlage, eine Mitgliedschaft oder eine Dienstleistung vereinbart wurde.

Wer steht laut Impressum hinter swisssecuritysystems.com?

Das Impressum nennt die Adresse Schauplatzgasse 39, 3011 Bern, die Registernummer CH-036.6.076.139-0 und die UID CHE-133.425.602. Als Rechtsform erscheint „Association“ (Verein), registriert am 25. März 2019. Diese Angaben sind Selbstauskünfte; ob der Websitebetreiber mit dem eingetragenen Rechtsträger identisch ist, ist nicht unabhängig bestätigt. Empfohlen wird ein Abgleich des aktuellen Schweizer Registerauszugs mit Vertrag, Rechnung und Zahlungsempfänger.

Welche Auffälligkeiten gibt es bei der Domain?

Beim Abruf am 28. Oktober 2026 war die Hauptdomain erreichbar, die „www“-Variante lieferte einen 502-Bad-Gateway-Fehler. Domainanalysen nennen den 14. April 2026 als Registrierungsdatum, die Domain ist also deutlich jünger als der im Impressum genannte Verein. Das beweist keinen Missbrauch, wirft aber die Frage auf, ob der Verein die Domain betreibt oder autorisiert hat. Zudem verweisen zwei Logins auf eine Subdomain und auf eine ähnlich geschriebene Domain; vor jeder Anmeldung sollte die vollständige Adresse geprüft werden.

Was kosten die Mitgliedschaften?

Genannt werden Jahresbeiträge von 1.000 CHF (Einzelpersonen), 2.000 CHF (Start-ups), 6.000 CHF (Unternehmen), 5.000 CHF (Spender) und 7.000 CHF (Kantone, Banken, öffentliche Institutionen). Leistungsbeschreibung, Kündigungsregeln und Fälligkeit sollten vor einer Zahlung schriftlich vorliegen. Eine auf der Website aufgeführte Institution ist nicht automatisch ein nachgewiesenes Mitglied.

Wie belastbar sind Teamliste und Bewertungen?

Die Website nennt unter anderem Lorenzo Bianchi als CEO und Thomas Bergmann als Director. Dies sind Selbstdarstellungen ohne unabhängige Bestätigung. Gridinsoft meldete im September 2026 einen Vertrauenswert von 9 von 100 Punkten. Das ist ein Risikosignal, kein strafrechtlicher Nachweis.

Was tun bei Problemen mit Swiss Security Systems?

  1. Weitere Zahlungen aussetzen, bis die Vertragsgrundlage geklärt ist.
  2. Rechnungen, Überweisungsbelege und Empfängerkonto sichern.
  3. Verträge vollständig speichern.
  4. Login-Adressen und E-Mail-Absender dokumentieren.
  5. Keine zusätzlichen Ausweisdokumente übermitteln.
  6. Bei unberechtigten Zahlungen Bank oder Kartenanbieter kontaktieren.
  7. Fernzugriffe und Zugangsdaten prüfen, falls technische Unterstützung gewährt wurde.

Wie bekomme ich mein Geld zurück?

Zunächst sind vertragliche Ansprüche und das anwendbare Recht zu prüfen. Bei fehlendem Rechtsgrund kann nach deutschem Recht § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB relevant sein, bei nachweisbarer vorsätzlicher Täuschung kommen deliktische Ansprüche in Betracht. Bloße Unzufriedenheit begründet nicht automatisch einen Erstattungsanspruch. Vorsicht ist bei Rückholunternehmen geboten, die gegen Vorauszahlung eine sichere Erstattung versprechen.

Häufige Fragen

Ist swisssecuritysystems.com seriös?
Das lässt sich nach dem Artikel nicht abschließend sagen. Es gibt Betrugswarnungen und einen niedrigen Gridinsoft-Wert (9 von 100), aber keinen strafrechtlichen Nachweis. Die Betreiberidentität ist ungeklärt.
Welcher Rechtsträger steht im Impressum?
Genannt wird ein Verein (Association) in Bern, Schauplatzgasse 39, mit der UID CHE-133.425.602. Ob er die Website tatsächlich betreibt, ist nicht unabhängig bestätigt.
Warum ist das Domain-Alter auffällig?
Die Domain wurde laut Analysen am 14. April 2026 registriert, der Verein laut Impressum bereits am 25. März 2019. Das beweist keinen Missbrauch, sollte aber geprüft werden.
Welche Rückforderungsansprüche kommen infrage?
Je nach Fall vertragliche Ansprüche, § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB bei fehlendem Rechtsgrund sowie deliktische Ansprüche bei nachweisbarer vorsätzlicher Täuschung.

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