tradevestassetsdigital.com: Polizeiliche Warnung Zürich
- tradevestassetsdigital.com steht seit 12.10.2026 auf der Warnliste der Cybercrime Police Zürich
- Die behauptete BaFin-Regulierung (Kennnummer 10162132) sollte im BaFin-Register geprüft werden
- Zahlungen stoppen, Beweise sichern; der Zahlungsweg bestimmt die Rückholchancen
- Sie sollten die Unterstützung eines Rechtsanwalts erwägen, der regelmäßig derartige Fälle bearbeitet.
- Ihre Vermögenswerte könnten sich in akuter Gefahr befinden, wenn Sie nicht schnell und entschlossen handeln.
Die Domain tradevestassetsdigital.com (auftretend als „Tradevest Digital Assets GmbH“) steht seit dem 12. Oktober 2026 auf der öffentlichen Warnliste der Cybercrime Police Zürich, die sie als verdächtige Onlineplattform führt. Anleger sollten keine weiteren Einzahlungen leisten, Beweise sichern und die behauptete BaFin-Regulierung selbst überprüfen.
Ist tradevestassetsdigital.com seriös?
Die Plattform bewirbt Aktien, ETFs, Devisen, Kryptowährungen und Futures. Sie behauptet, mehr als 150.000 Trader zu betreuen, über 10.000 Finanzinstrumente anzubieten und Aufträge in rund zwölf Millisekunden auszuführen. Ob diese Angaben zutreffen, lässt sich aus der Website allein nicht feststellen. Die Domain wurde nach öffentlichen Registrierungsdaten am 14. September 2026 registriert, die Warnlistung erfolgte weniger als einen Monat später. Diese zeitliche Nähe beweist für sich genommen keinen Betrug.
Stimmt die behauptete BaFin-Regulierung?
Tradevest bezeichnet sich als BaFin-reguliert und nennt die Kennnummer 10162132. Zudem werden eine Einlagensicherung bis 250.000 Euro, eine ISO-27001-Zertifizierung und die Verwahrung von 98 Prozent der digitalen Vermögenswerte im Cold Storage versprochen. Das sind Eigenangaben, keine bestätigten Tatsachen. Empfohlen wird, im Unternehmensregister der BaFin zu prüfen, welchem Unternehmen die Nummer zugeordnet ist und welche Dienstleistungen erlaubt sind. Selbst die Lizenz eines namensgleichen Unternehmens würde nicht beweisen, dass es der Betreiber der Domain ist.
Was sollten Anleger jetzt tun?
- Keine weiteren Einzahlungen, angeblichen Steuern oder Freischaltungsgebühren zahlen.
- Kontostände, Transaktionshistorie und angezeigte Gewinne dokumentieren.
- E-Mails, Chats, Telefonnummern und Gesprächsnotizen aufbewahren.
- Auszahlungsanträge mit Datum, verlangten Beträgen und Antworten festhalten.
- Die Bank unverzüglich nach Rückruf- oder Sicherungsmöglichkeiten fragen.
- Bei Kryptozahlungen Wallet-Adressen, Transaktions-Hashes und Börsen erfassen.
- Passwörter ändern, Zwei-Faktor-Authentifizierung aktivieren und Fernwartungsprogramme entfernen.
Unterlagen sollten nicht gelöscht werden, auch wenn ein angeblicher Kundenbetreuer dies verlangt.
Wie bekomme ich mein Geld zurück?
Der Zahlungsweg bestimmt die Möglichkeiten. Genannt werden SEPA-Überweisung, Kreditkarte und Kryptowährungen. Bei Überweisungen sind Empfängerbank, Buchungszeitpunkt und Rückrufverfahren zu prüfen. Bei Kreditkarten kann ein Chargeback-Verfahren relevant sein. Bei Kryptowährungen geht es darum, Transaktionen nachzuvollziehen und Empfänger bei regulierten Dienstleistern zu identifizieren. Eine bereits autorisierte Zahlung lässt sich nicht allein wegen eines späteren Betrugsverdachts automatisch zurückbuchen.
Welche Schadensersatzansprüche können bestehen?
Lässt sich ein vorsätzlicher Anlagebetrug nachweisen, kommen Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB sowie aus § 826 BGB in Betracht. Zu klären sind konkrete Täuschungshandlungen, die Beteiligten und der belegbare Vermögensschaden. Eine Haftung von Banken oder Zahlungsdienstleistern setzt eigene Voraussetzungen voraus.
Wovor sollten sich Geschädigte zusätzlich hüten?
Nach einem möglichen Investmentbetrug behaupten Unbekannte häufig, verlorene Kryptowährungen gefunden zu haben, und verlangen Gebühren für Freigaben oder Ermittlungen. Solche Forderungen sollten nicht ungeprüft bezahlt werden. Seriöse Behörden verlangen keine privaten Vorauszahlungen zur Freigabe angeblich beschlagnahmter Anlegergelder.
Häufige Fragen
- Warum steht tradevestassetsdigital.com auf einer Warnliste?
- Die Cybercrime Police Zürich führt die Domain seit dem 12. Oktober 2026 als verdächtige Onlineplattform. Die Gründe nennt der Artikel nicht im Einzelnen.
- Ist Tradevest von der BaFin reguliert?
- Die Website behauptet dies und nennt die Kennnummer 10162132. Das sollte im offiziellen Unternehmensregister der BaFin überprüft werden.
- Kann ich eine Überweisung zurückholen?
- Das hängt vom Zahlungsweg ab. Bei Überweisungen kommen Rückrufverfahren in Betracht, bei Kreditkarten Chargeback. Eine autorisierte Zahlung wird nicht automatisch zurückgebucht.
- Welche Rechtsgrundlagen kommen für Schadensersatz in Frage?
- Bei nachgewiesenem vorsätzlichem Anlagebetrug insbesondere § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB sowie § 826 BGB.
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