XendoriaPro (xendoria-pro.de): Trading-Kurs und FernUSG
- Trading-Kurse bei XendoriaPro können nach dem FernUSG nichtig sein, wenn eine nötige Zulassung fehlt
- Widerruf (14 Tage) und Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) sind je nach Fall zu prüfen
- Kursgebühren und Handelsverluste sind rechtlich getrennt zu bewerten
- Sie sollten die Unterstützung eines Rechtsanwalts erwägen, der regelmäßig derartige Fälle bearbeitet.
- Ihre Vermögenswerte könnten sich in akuter Gefahr befinden, wenn Sie nicht schnell und entschlossen handeln.
Wer bei XendoriaPro (xendoria-pro.de) einen kostenpflichtigen Trading-Kurs, ein Coaching oder Mentoring gebucht hat, sollte den Schulungsvertrag rechtlich prüfen. Je nach Ausgestaltung können das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG), ein Widerruf oder eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung zur Rückforderung gezahlter Beträge führen. Ein Betrug ist damit nicht belegt.
Warum ist der Schulungsvertrag bei XendoriaPro (xendoria-pro.de) relevant?
Schaden entsteht nicht nur durch fallende Kurse. Manche Interessenten zahlen bereits vor dem ersten Trade Tausende Euro für Ausbildung, Betreuung oder angeblich exklusive Strategien. Die Verbraucherzentrale warnte im Dezember 2025 vor Trading-Coaches, die über soziale Medien werben und anschließend kostenpflichtige Programme anbieten. Kostenlose Webinare dienen teils vor allem der Vermarktung dieser Angebote. Bei XendoriaPro ist daher zu klären, ob neben einem Handelskonto ein eigener Schulungs-, Mentoring- oder Beratungsvertrag besteht und ob die versprochenen Leistungen tatsächlich erbracht wurden.
Wann greift das Fernunterrichtsschutzgesetz?
Nach § 1 Abs. 1 FernUSG liegt Fernunterricht vor, wenn Kenntnisse gegen Entgelt vermittelt werden, Lehrende und Lernende überwiegend räumlich getrennt sind und der Lernerfolg überwacht wird. Der Begriff der Lernerfolgskontrolle wird weit verstanden; schon die vertragliche Möglichkeit, Fragen zum Stoff zu stellen, kann bedeutsam sein. Nach § 12 Abs. 1 FernUSG brauchen zulassungspflichtige Fernlehrgänge grundsätzlich eine staatliche Zulassung. Fehlt sie, ist der Vertrag nach § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig, und gezahlte Entgelte können grundsätzlich nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zurückgefordert werden. Nicht jedes Online-Seminar ist Fernunterricht; entscheidend sind Aufbau, Inhalte und die vereinbarte Betreuung, nicht die Bezeichnung als „Coaching“.
Was sagt der BGH zu Trading-Programmen?
Der Bundesgerichtshof entschied am 12. Juni 2025 (Az. III ZR 109/24) über ein neunmonatiges Business-Mentoring für 47.600 Euro, das einen Kurs „TRADING-Mastery“ für 23.800 Euro ersetzt hatte. Mangels Fernunterrichtszulassung war der Vertrag wegen Verstoßes gegen das FernUSG nichtig. Der BGH stellte zudem klar, dass das Gesetz grundsätzlich auch für Unternehmer gilt. Das Urteil betrifft nicht XendoriaPro, zeigt aber, dass auch hochpreisige Trading-Ausbildungen am Fernunterrichtsrecht gemessen werden können.
Besteht ein Widerrufsrecht?
Bei Fernabsatzverträgen kann für Verbraucher nach §§ 312c, 312g Abs. 1 BGB ein Widerrufsrecht bestehen; die Frist beträgt nach § 355 Abs. 2 BGB regelmäßig 14 Tage. Ein Anbieter kann dieses Recht nicht beliebig durch eine vorformulierte Erklärung beseitigen. Bei Dienstleistungen richtet sich ein vorzeitiges Erlöschen insbesondere nach § 356 Abs. 4 BGB, für digitale Inhalte können andere Voraussetzungen gelten. Die ursprüngliche Bestellstrecke samt Widerrufsbelehrung sollte gesichert werden.
Wann ist eine Anfechtung wegen falscher Gewinnversprechen möglich?
Wurde ein Kunde durch arglistige Täuschung zum Vertragsschluss bestimmt, kommt nach § 123 Abs. 1 BGB eine Anfechtung in Betracht. Bloße optimistische Renditeaussagen genügen dafür nicht; relevant sind bewusst falsch dargestellte, überprüfbare Tatsachen, etwa zu Qualifikationen, Handelserfolgen oder Leistungsinhalten. Die Verbraucherzentrale NRW warnte im Oktober 2025 vor Trading-Coaches, die Geheimwissen mit unrealistischen Renditeerwartungen verbinden. Nach § 124 BGB gilt grundsätzlich eine Jahresfrist ab Entdeckung der Täuschung.
Wie trennt man Kursgebühren und Handelsverluste?
Das Entgelt für die Schulung und mögliche Verluste aus Handelsgeschäften sind getrennt zu betrachten. Ein unwirksamer Coaching-Vertrag bedeutet nicht automatisch, dass auch Trading-Verluste ersetzt werden. Rechnungen, Zahlungsnachweise, Kursunterlagen und Handelsabrechnungen sollten getrennt ausgewertet werden. Zudem ist zu klären, ob Schulungsanbieter und Betreiber des Handelskontos dieselbe Person sind, damit Forderungen nicht an den falschen Anspruchsgegner gerichtet werden.
Häufige Fragen
- Kann ich Geld für einen Trading-Kurs bei XendoriaPro zurückfordern?
- Möglich, wenn der Vertrag nach § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig ist, widerrufen oder wirksam angefochten wurde. Dann kommt eine Rückforderung nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB in Betracht. Es kommt auf den Einzelfall an.
- Was besagt das BGH-Urteil III ZR 109/24?
- Der BGH bestätigte am 12. Juni 2025 die Nichtigkeit eines Mentoring-Vertrags ohne Fernunterrichtszulassung und stellte klar, dass das FernUSG grundsätzlich auch für Unternehmer gilt.
- Wie lange kann ich einen Kaufvertrag widerrufen?
- Bei Fernabsatzverträgen mit Verbrauchern beträgt die Widerrufsfrist nach § 355 Abs. 2 BGB regelmäßig 14 Tage. Ein vorzeitiges Erlöschen richtet sich bei Dienstleistungen nach § 356 Abs. 4 BGB.
- Werden auch Trading-Verluste automatisch ersetzt?
- Nein. Die Unwirksamkeit eines Coaching-Vertrags erfasst nicht automatisch Verluste aus Handelsgeschäften. Beide Positionen sind getrennt zu prüfen.
Kostenfreie Ersteinschätzung
Da Betroffene eines Anlagebetrugs bereits einen empfindlichen Vermögensschaden erlitten haben, bieten wir zunächst eine kostenfreie Ersteinschätzung an. Wir teilen offen und ehrlich mit, was wir in Ihrem Fall für Sie tun können.
- 1Sie schildern uns Ihren Fall
- 2Melden Sie sich unverbindlich per Mail, Telefon oder WhatsApp
- 3Wir prüfen Ihre Erfolgsaussichten
- 4Sie erhalten eine anwaltliche Rückmeldung zu Ihrem Einzelfall.
Weitere Übersichten
- Ask Finance AG (ask-finanz.com): Risikoaufklärung & Schadensersatz
Ask Finance AG (ask-finanz.com): Wann Anleger bei unzureichender Risikoaufklärung nach WpHG und BGB Schadensersatz verlangen können und was zu sichern ist.
- KlarVest (klarvest.eu): Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO
KlarVest (klarvest.eu): Wie Anleger nach Art. 15 DSGVO Auskunft über gespeicherte Daten verlangen, welche Fristen gelten und was bei Schweigen möglich ist.
- RichtPunkt (richtpunkt.tech): Schlichtung, BaFin, Klage
RichtPunkt (richtpunkt.tech): BaFin-Beschwerde, Ombudsmann und Klage sind verschiedene Verfahren. Wann Schlichtung möglich ist und was die Verjährung…
- HanseKapital (hansekapitalls.com): Adhäsionsverfahren
HanseKapital (hansekapitalls.com): Wie Geschädigte Schadensersatz im Strafverfahren nach §§ 403 ff. StPO geltend machen können und welche Grenzen gelten.