Agi Finance SA (agifinanz.com): FMA-Warnung und Rückforderung

Veröffentlicht am 17.10.2026 –

Dr. Michael Wehrmann und Martin Wehrmann, WEHRMANN Digital- und Wirtschaftsrecht
Dr. Michael WehrmannRechtswissenschaftler Martin WehrmannRechtsanwalt
  • FMA warnte am 25.09.2026 vor Agi Finance SA (agifinanz.com): keine Bankkonzession in Österreich
  • Entscheidend ist der tatsächliche Zahlungsempfänger, nicht die versprochene Verzinsung
  • Die Genfer Agi Finance SA ist nicht belegt identisch mit den Betreibern von agifinanz.com
  • Sie sollten die Unterstützung eines Rechtsanwalts erwägen, der regelmäßig derartige Fälle bearbeitet.
  • Ihre Vermögenswerte könnten sich in akuter Gefahr befinden, wenn Sie nicht schnell und entschlossen handeln.

Die österreichische Finanzmarktaufsicht FMA hat am 25. September 2026 vor Angeboten unter dem Namen Agi Finance SA (agifinanz.com) gewarnt. Dem Anbieter fehlt nach Angaben der Behörde die Berechtigung für konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich. Anleger sollten vor allem klären, an wen ihr Festgeld tatsächlich überwiesen wurde.

Was hat die FMA zu Agi Finance SA und agifinanz.com festgestellt?

Die FMA nennt in ihrer Warnmeldung folgende Angaben: Anbieterbezeichnung Agi Finance SA, Internetauftritt agifinanz.com, Kontaktadresse info@agifinanz.com, angeblicher Unternehmenssitz in der Schweiz und in Deutschland. Dem Anbieter ist nach Feststellung der Behörde insbesondere die Vermittlung von Einlagengeschäften nach § 1 Abs. 1 Z 18 lit. a des österreichischen Bankwesengesetzes (BWG) nicht gestattet. Die Veröffentlichung erfolgte auf Grundlage von § 4 Abs. 7 BWG. Die Warnung ist ein erhebliches Risikosignal, ersetzt aber nicht den Nachweis einer konkreten Täuschung im Einzelfall.

Ist die Agi Finance SA aus Genf mit agifinanz.com identisch?

In Genf ist eine Gesellschaft namens Agi Finance SA mit der Nummer CHE-106.737.909 eingetragen (Sitz: Rue de la Rôtisserie 11, Registereintrag seit Januar 1991). Eine Verbindung zu den Betreibern von agifinanz.com ist anhand der recherchierten Informationen nicht belegt. Eine Namensgleichheit genügt nicht, um dieser Gesellschaft das Verhalten unbekannter Websitebetreiber zuzurechnen. Eine Klage gegen die falsche Gesellschaft kann Kosten verursachen, ohne die Rückzahlung näherzubringen.

Wie lässt sich der Verbleib des Geldes klären?

Entscheidend ist der Zahlungsweg. Verglichen werden sollten der Name der angeblichen Partnerbank und der Kontoinhaber auf dem Überweisungsbeleg. Eine Abweichung beweist noch keinen Betrug, kann aber rechtlich bedeutsam sein. Relevant sind Empfängername, IBAN, BIC, Buchungsdatum, Verwendungszweck und beteiligte Zahlungsdienstleister. Eine Bestätigung über ein Konto oder einen Festgeldvertrag sollte nur über unabhängig geprüfte Kontaktdaten der Bank eingeholt werden.

Besteht bei angeblichem Festgeld eine Einlagensicherung?

Nicht automatisch. Maßgeblich ist, ob tatsächlich eine erstattungsfähige Einlage bei einem angeschlossenen Kreditinstitut besteht. Wurde das Geld auf ein Konto Dritter überwiesen, lässt sich aus einer beworbenen Einlagensicherung nicht ohne Weiteres ein Erstattungsanspruch ableiten. Eine gestaltete Bescheinigung allein ist kein Nachweis.

Was sollten Anleger jetzt tun?

  • Keine weiteren Zahlungen leisten, auch keine angeblichen Steuern, Gebühren oder Freischaltungskosten.
  • Die Bank unverzüglich informieren und einen Überweisungsrückruf prüfen lassen; eine Rückbuchung ist nicht garantiert.
  • Verträge, Kontoauszüge, E-Mails und Screenshots von agifinanz.com sichern.
  • Zugangsdaten schützen und mögliche Fernwartungszugriffe prüfen.
  • Ansprüche schriftlich mit Frist geltend machen; unter Umständen ist § 286 BGB (Schuldnerverzug) relevant, sofern deutsches Recht anwendbar ist.

Welche Ansprüche kommen in Betracht?

Möglich sind vertragliche Rückzahlungsansprüche, bei nachweisbarer vorsätzlicher Täuschung Schadensersatz nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB sowie nach § 826 BGB und eine Anfechtung nach § 123 Abs. 1 BGB. Die Voraussetzungen müssen anhand konkreter Beweise festgestellt werden. Eine Strafanzeige ersetzt die zivilrechtliche Verfolgung nicht.

Können Banken haften?

Eine Bank haftet nicht automatisch, nur weil Geld an einen später verdächtigen Empfänger floss. Geprüft werden Autorisierung, Prüfpflichten und konkrete Umstände. Bei nicht autorisierten Zahlungen kann § 675u BGB einschlägig sein; bei selbst freigegebenen Überweisungen ist die Lage schwieriger. Die seit Oktober 2025 geltenden europäischen Vorgaben zur Empfängerüberprüfung bei Euro-Überweisungen können im Einzelfall Bedeutung haben.

Wovor sollten Betroffene sich danach hüten?

Vorsicht ist bei vermeintlichen Rückholunternehmen geboten, besonders bei Vorauszahlungen, Kryptowährungsüberweisungen oder Fernzugriff auf das Onlinebanking. Eine Rückzahlung kann nicht garantiert werden.

FAQ

Siehe unten.

Häufige Fragen

Hat die FMA vor Agi Finance SA gewarnt?
Ja, die FMA veröffentlichte am 25. September 2026 eine Warnung vor Agi Finance SA (agifinanz.com) auf Grundlage von § 4 Abs. 7 BWG, weil die Berechtigung für konzessionspflichtige Bankgeschäfte fehlt.
Ist die Agi Finance SA in Genf dieselbe wie agifinanz.com?
Eine Verbindung ist anhand der recherchierten Informationen nicht belegt. Eine bloße Namensgleichheit genügt nicht für eine Zurechnung.
Wie finde ich heraus, wohin mein Geld geflossen ist?
Der Empfängername auf dem Überweisungsbeleg sollte mit der angeblichen Partnerbank verglichen werden. Ergänzend sind IBAN, BIC, Buchungsdatum und Verwendungszweck zu dokumentieren.
Gilt für das Festgeld automatisch eine Einlagensicherung?
Nein. Maßgeblich ist, ob tatsächlich eine Einlage bei einem angeschlossenen Kreditinstitut besteht. Das ist direkt bei der angeblichen Bank zu prüfen.
Kann ich eine Überweisung zurückrufen?
Die Bank sollte unverzüglich informiert werden, besonders bei kürzlichen Zahlungen. Ein Rückruf ist aber keine garantierte Rückbuchung.

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