aspecopartners.ch: Identitätsdiebstahl bei Anlageangebot

Veröffentlicht am 27.10.2026 –

Dr. Michael Wehrmann und Martin Wehrmann, WEHRMANN Digital- und Wirtschaftsrecht
Dr. Michael WehrmannRechtswissenschaftler Martin WehrmannRechtsanwalt
  • aspecopartners.ch nutzt laut Fallinformation unbefugt die Identität eines echten Unternehmens
  • Registerdaten oder die Endung .ch beweisen weder Echtheit noch eine FINMA-Bewilligung
  • Zahlungen stoppen, Beweise sichern, Bank und tatsächliche Geldempfänger rasch klären
  • Bei aspecopartners.ch könnte es sich um einen Betrug handeln.
  • Sie sollten die Unterstützung eines Rechtsanwalts erwägen, der regelmäßig derartige Fälle bearbeitet.
  • Ihre Vermögenswerte könnten sich in akuter Gefahr befinden, wenn Sie nicht schnell und entschlossen handeln.

Bei aspecopartners.ch liegt nach den vorliegenden Fallinformationen ein festgestellter Identitätsdiebstahl vor: Der Name eines tatsächlich existierenden Unternehmens wird unbefugt für ein Anlageangebot verwendet. Anleger, die über aspecopartners.ch investiert haben, sollten weitere Zahlungen einstellen, ihre Bank kontaktieren und die tatsächlichen Geldempfänger ermitteln lassen.

Ist aspecopartners.ch seriös?

Ein echtes Unternehmen und ein unter dessen Namen auftretender Dritter sind rechtlich nicht dieselbe Person. Ein Handelsregistereintrag des echten Unternehmens beweist nicht, dass die Internetseite aspecopartners.ch von diesem betrieben wird. Täter nutzen vorhandene Unternehmensdaten, um Vertrauen zu erzeugen. Die britische Finanzaufsicht FCA warnt regelmäßig vor solchen „Clone Firms“.

Auch die Domain-Endung „.ch“ bestätigt weder einen Geschäftssitz in der Schweiz noch eine Bewilligung der Finanzmarktaufsicht FINMA. Eine konkrete FINMA-Verfügung gegen diese Domain wird im Quelltext nicht behauptet.

Was tun bei ausbleibender Auszahlung?

Eine ausbleibende Auszahlung sollte schriftlich dokumentiert werden (Betrag, Datum, Empfängerkonto). Bei Ablehnung ist eine schriftliche Begründung zu verlangen. Zusätzliche Zahlungen für eine angebliche Freigabe sind besonders kritisch. Der NDR berichtete über einen Fall aus Gifhorn, in dem ein Anleger hohe Beträge als vermeintliche Sicherheit zahlte. Ob die Betreiber von aspecopartners.ch Vergleichbares verlangen, ist nicht unabhängig belegt. Weitere Ausweiskopien sollten nicht übermittelt werden.

Welche Sofortmaßnahmen sind sinnvoll?

  1. Weitere Zahlungen stoppen.
  2. Bank kontaktieren und Überweisungsrückruf bzw. Zahlungsreklamation prüfen lassen.
  3. Internetseite, Verträge und angebliche Unternehmensnachweise per Screenshot sichern.
  4. E-Mails, Messenger-Verläufe und Telefonnummern archivieren.
  5. IBANs, Kontoinhaber, Kreditkartenbuchungen und Wallet-Adressen zusammenstellen.
  6. Passwörter ändern, Zwei-Faktor-Authentifizierung aktivieren, Fernwartungssoftware prüfen.
  7. Strafanzeige und Rückforderungsansprüche prüfen lassen.

Beweise sollten vollständig gesichert werden, bevor der Kontakt zu Ansprechpartnern abgebrochen wird.

Welche rechtlichen Grundlagen kommen in Betracht?

Betrug nach § 263 Abs. 1 StGB setzt vorsätzliche Täuschung, Irrtum, Vermögensverfügung und Vermögensschaden voraus. Zivilrechtlich können bei nachgewiesener Täuschung Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB, aus § 826 BGB sowie Rückforderungen nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB relevant sein. Das echte Unternehmen haftet grundsätzlich nicht automatisch für Zahlungen an Personen, die seinen Namen unbefugt verwenden. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nach § 195 BGB drei Jahre, ihr Beginn richtet sich nach § 199 Abs. 1 BGB. Für Zahlungsreklamationen können kürzere Fristen gelten.

Welche Zahlungswege sind für eine Rückforderung wichtig?

Die Erfolgsaussichten hängen davon ab, wann, wie und an wen gezahlt wurde. Bei Überweisungen sollte sofort ein Rückruf versucht werden; eine selbst autorisierte Zahlung begründet grundsätzlich keinen automatischen Erstattungsanspruch gegen die eigene Bank. Bei Kreditkarten kann ein Chargeback in Frage kommen. Bei Kryptowährungen sind Wallet-Adressen, Transaktions-Hashes und Netzwerk zu sichern. Vorsicht gilt bei Recovery Scams, bei denen gegen Vorauszahlung die Rückholung verlorener Gelder versprochen wird.

Wie wird der Schaden berechnet?

Maßgeblich sind die tatsächlichen Einzahlungen abzüglich erhaltener Rückzahlungen, nicht der angezeigte Kontostand. Angezeigte Gewinne sollten gesondert dokumentiert werden.

Häufige Fragen

Ist das Unternehmen hinter aspecopartners.ch echt?
Der Name gehört nach den Fallinformationen einem real existierenden Unternehmen, wird aber unbefugt für das Anlageangebot verwendet. Das echte Unternehmen und der Betreiber der Seite sind nicht dieselbe Person.
Beweist die Endung .ch eine Schweizer Bewilligung?
Nein. Die Endung bestätigt weder einen Geschäftssitz noch eine Bewilligung der FINMA.
Soll ich eine Freigabegebühr zahlen, um meine Auszahlung zu erhalten?
Nein. Zusätzliche Zahlungen zur angeblichen Freigabe sind besonders kritisch und sollten unterbleiben. Die ausbleibende Auszahlung ist schriftlich zu dokumentieren.
Haftet das echte Unternehmen für meine Verluste?
Grundsätzlich nicht automatisch. Ansprüche kommen vor allem gegen die tatsächlichen Täter und Zahlungsempfänger in Betracht, etwa nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB, § 826 BGB oder § 812 BGB.
Wie lange habe ich Zeit für zivilrechtliche Ansprüche?
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nach § 195 BGB drei Jahre; für Zahlungsreklamationen können kürzere Fristen gelten.

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