Fin Street Ledger (finstreetledger.org): Pre-IPO-Aktien

Veröffentlicht am 12.10.2026 –

Dr. Michael Wehrmann und Martin Wehrmann, WEHRMANN Digital- und Wirtschaftsrecht
Dr. Michael WehrmannRechtswissenschaftler Martin WehrmannRechtsanwalt
  • Fin Street Ledger (finstreetledger.org): angebliche Pre-IPO-Aktien, Lieferung oder Auszahlung bleibt aus
  • Zertifikate oder Reservierungen sind kein Nachweis für tatsächlichen Aktienbesitz
  • Zahlungsempfänger, Verkäuferberechtigung und Beweise (Belege, Nachrichten) prüfen und sichern
  • Bei Fin Street Ledger könnte es sich um einen Betrug handeln.
  • Sie sollten die Unterstützung eines Rechtsanwalts erwägen, der regelmäßig derartige Fälle bearbeitet.
  • Ihre Vermögenswerte könnten sich in akuter Gefahr befinden, wenn Sie nicht schnell und entschlossen handeln.

Bei Fin Street Ledger (finstreetledger.org) sollen Anleger angeblich vorbörsliche Aktien (Pre-IPO) erwerben können. Wer dort investiert hat und weder Wertpapiere noch eine Auszahlung erhält, sollte prüfen, ob überhaupt ein Aktienerwerb stattgefunden hat. Eine Bescheinigung oder „Zuteilungsbestätigung“ ist noch kein Nachweis, dass der Anleger die Wertpapiere tatsächlich besitzt.

Was bedeutet Pre-IPO und warum ist das Thema riskant?

Pre-IPO bezeichnet die Phase vor einem erstmaligen öffentlichen Börsengang. Vorbörsliche Beteiligungen existieren, sind aber kein gewöhnliches, jederzeit verfügbares Produkt für Privatanleger. Die Verbraucherzentrale warnte im Dezember 2025 vor Konstruktionen, bei denen Anleger über gefälschte Verkaufsportale angeblich vorbörsliche Aktien erwerben sollten. Nach der Überweisung erhielten sie weder Wertpapiere noch eine Rückzahlung. Dabei werden gezielt bekannte Unternehmensnamen genutzt, obwohl die Unternehmen selbst nichts mit dem Angebot zu tun haben müssen.

Ist eine Reservierung oder ein Zertifikat ein Beleg für Aktienbesitz?

Nein, nicht automatisch. Begriffe wie „Aktienzuteilung“, „Reservierungsbestätigung“ oder „Investmentzertifikat“ beantworten nicht, ob ein übertragbares Beteiligungsrecht entstanden ist. Zu klären ist, was vertraglich zugesagt wurde: die Übertragung bestehender Aktien, eine künftige Zuteilung oder nur eine unverbindliche Kaufmöglichkeit. Ebenso wichtig ist, wer zum Verkauf der Anteile berechtigt gewesen sein soll. Bei börsengehandelten Aktien liefern Depotbuchungen Anhaltspunkte.

Welche Warnzeichen gibt es bei Börsengang und Zahlungsweg?

Ein verschobener Börsengang ist nicht per se verdächtig. Auffällig wird es, wenn sich Angaben nicht unabhängig bestätigen lassen oder die Rückzahlung immer wieder an neue Bedingungen geknüpft wird. Zu prüfen ist auch, wer den Kaufpreis erhalten hat. Die Verbraucherzentrale beschreibt Fälle, in denen Anleger nach Kontakt über soziale Medien direkt auf teils ausländische Bankkonten überweisen sollten. Eine ausländische IBAN beweist allein keinen Betrug; fehlt aber eine nachvollziehbare Verbindung zwischen Zahlungsempfänger und Wertpapiergeschäft, besteht erheblicher Klärungsbedarf. Nachträglich verlangte „Börsenzulassungsgebühren“ oder „Freigabezahlungen“ sollten kritisch geprüft werden.

Wie unterscheidet sich Aktienbetrug von Kursmanipulation?

Bei manchen Fällen werden Aktien verkauft, die der Anleger nie erhält. In anderen werden real existierende Wertpapiere erworben, deren Kurs zuvor künstlich beeinflusst wurde. Die BaFin warnt insbesondere vor Manipulationen bei wenig gehandelten Aktien, bei denen Initiatoren ihre eigenen Bestände nach aggressiver Werbung verkaufen. Beide Konstellationen verlangen unterschiedliche rechtliche Prüfungen.

Welche Ansprüche kommen in Betracht?

Je nach Vereinbarung können Erfüllungs-, Rückzahlungs- oder Schadensersatzansprüche relevant sein. Wurde der Anleger durch bewusst falsche Tatsachen zur Zahlung veranlasst, kommen Ansprüche wegen unerlaubter Handlung hinzu; auch eine strafrechtliche Bewertung wegen Betrugs kann sinnvoll sein. Nicht jeder gescheiterte Börsengang führt jedoch automatisch zu einer Haftung. Die Durchsetzung hängt davon ab, ob der Anspruchsgegner erreichbar ist und Vollstreckungsmöglichkeiten bestehen. Eine Rückzahlung kann nicht garantiert werden.

Welche Beweise sollten gesichert werden?

Aufbewahrt werden sollten Kontoauszüge, Zahlungsbelege, Angaben zum Empfängerkonto, Werbeanzeigen, Verkaufspräsentationen, Zuteilungsbestätigungen und Nachrichten zu Börsenterminen. Die polizeiliche Kriminalprävention empfiehlt Geschädigten von Anlagebetrug, weitere Zahlungen zu stoppen, Beweise zu sichern und Strafanzeige zu erstatten. Eine Strafanzeige ersetzt nicht die zivilrechtliche Durchsetzung von Ansprüchen.

Welche fünf Fragen sollten vor einer weiteren Zahlung geklärt werden?

  1. Welches Wertpapier sollte erworben werden, und existieren die Anteile?
  2. Wer war der Verkäufer, und war er verkaufsberechtigt?
  3. Was wurde zugesagt: sofortige oder spätere Lieferung?
  4. Wohin wurde das Geld überwiesen, und passt dies zu den Vertragsunterlagen?
  5. Ist die Erklärung für fehlende Lieferung oder Auszahlung konkret und unabhängig überprüfbar?

Häufige Fragen

Was ist ein Pre-IPO-Angebot?
Pre-IPO bezeichnet die Phase vor einem erstmaligen öffentlichen Börsengang. Vorbörsliche Beteiligungen existieren, sind aber kein gewöhnliches, jederzeit verfügbares Produkt für Privatanleger.
Beweist ein Zertifikat von Fin Street Ledger (finstreetledger.org) den Aktienbesitz?
Nein, nicht automatisch. Entscheidend ist, ob tatsächlich ein übertragbares Beteiligungsrecht entstanden ist und wer zum Verkauf berechtigt war.
Ist ein verschobener Börsengang ein Betrugsindiz?
Nicht für sich genommen. Auffällig wird es, wenn sich Angaben nicht unabhängig bestätigen lassen oder die Rückzahlung an immer neue Bedingungen geknüpft wird.
Sollte ich weitere Gebühren zahlen, damit die Zuteilung nicht verfällt?
Nein, nachträglich verlangte Zahlungen wie „Börsenzulassungsgebühr“ oder „Freigabezahlung“ sollten kritisch geprüft und nicht vorschnell geleistet werden.
Kann ich eine Rückzahlung erwarten?
Eine Rückzahlung kann nicht garantiert werden. Sie hängt davon ab, ob Ansprüche bestehen und der Anspruchsgegner erreichbar und vollstreckbar ist.

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