KROI INVEST (kroi-invest.com): MiCA-Zulassung prüfen
- Fehlende deutsche BaFin-Lizenz bedeutet nicht automatisch unerlaubtes Handeln – MiCA-Passporting ist möglich
- Zu prüfen: Zulassungsstaat, betreibende Gesellschaft, Leistungsumfang und Anzeige nach Art. 65 MiCA
- Widersprüchliche Lizenzangaben und Werbung mit „MiCA certified“ sollten dokumentiert werden
- Sie sollten die Unterstützung eines Rechtsanwalts erwägen, der regelmäßig derartige Fälle bearbeitet.
- Ihre Vermögenswerte könnten sich in akuter Gefahr befinden, wenn Sie nicht schnell und entschlossen handeln.
Bei KROI INVEST (kroi-invest.com) ist nicht allein entscheidend, ob eine deutsche BaFin-Lizenz vorliegt. Ein Krypto-Dienstleister mit MiCA-Zulassung aus einem anderen EU-Staat darf grundsätzlich auch in Deutschland tätig sein. Zu prüfen ist, ob dieses EU-Passporting tatsächlich besteht, welche Gesellschaft hinter dem Angebot steht und welche Dienstleistungen die Zulassung umfasst.
Ist KROI INVEST (kroi-invest.com) ohne deutsche BaFin-Lizenz automatisch unerlaubt tätig?
Nein. Seit MiCA kann ein in einem Mitgliedstaat zugelassener Krypto-Dienstleister (CASP) seine genehmigten Leistungen unter bestimmten Voraussetzungen auch in anderen Mitgliedstaaten anbieten. Eine eigene Niederlassung in Deutschland ist dafür nicht zwingend nötig. Der Satz „Ich finde keine deutsche BaFin-Erlaubnis“ reicht daher allein nicht aus, um einen Anbieter als unseriös einzustufen. Eine Anschrift etwa in Frankreich, Litauen oder den Niederlanden wäre für sich genommen kein Warnsignal.
Welches Verfahren verlangt Artikel 65 MiCA für den grenzüberschreitenden Betrieb?
Der Anbieter muss seiner Heimatbehörde mitteilen, in welchen Ländern er tätig werden will, welche Krypto-Dienstleistungen betroffen sind und ab wann die Tätigkeit beginnen soll. Die Heimatbehörde leitet diese Angaben an die Behörden der betroffenen Staaten sowie an ESMA und EBA weiter. Dies soll innerhalb von zehn Arbeitstagen geschehen. Der Anbieter kann seine Tätigkeit ab der Mitteilung über die Weiterleitung beginnen, spätestens am 15. Kalendertag nach Einreichung. Behauptet eine Plattform, seit einem bestimmten Datum für deutsche Kunden zugelassen zu sein, kann die Chronologie überprüft werden.
Welche Leistungen deckt die Zulassung ab?
Die Genehmigung benennt konkret, welche Krypto-Dienstleistungen erbracht werden dürfen. Für zusätzliche Leistungen ist grundsätzlich eine Erweiterung nötig. Besitzt ein Anbieter etwa nur eine Zulassung für die Verwahrung, bietet aber Portfolioverwaltung, Krypto-Beratung oder Orderausführung an, ist zu klären, wofür die Zulassung tatsächlich gilt.
Woran erkennt man Widersprüche bei KROI INVEST (kroi-invest.com)?
Auffällig sind widersprüchliche Angaben, etwa wenn die Website eine Gesellschaft in Estland nennt, die AGB auf ein Unternehmen in Zypern verweisen und der Kundendienst eine Lizenz aus Malta behauptet. MiCA verbietet es zudem, durch Namen, Werbung oder andere Handlungen den Eindruck einer Zulassung zu erwecken. Begriffe wie „EU Licensed Crypto Institution“, „European regulated broker“ oder „MiCA certified“, EU-Sterne im Logo oder „MiCA compliant“ ersetzen keine überprüfbare Zulassung.
Was gilt bei Entzug der Zulassung oder Kontoschließung?
Wird die Genehmigung entzogen, muss die Heimatbehörde ESMA und die Kontaktstellen der betroffenen Staaten informieren. MiCA verlangt Verfahren für eine geordnete Übertragung von Kryptowerten und Geldern der Kunden an einen anderen Anbieter. Erklärt eine Plattform plötzlich, das Konto müsse wegen „regulatorischer Änderungen“ geschlossen oder Guthaben übertragen werden, sollte nachvollziehbar sein, welche regulatorische Situation tatsächlich eingetreten ist.
Welche Pflichten bleiben auch bei Sitz im Ausland bestehen?
Ein grenzüberschreitend tätiger CASP bleibt an die MiCA-Pflichten gebunden: ehrlich, fair und professionell im bestmöglichen Interesse der Kunden handeln, klare und nicht irreführende Informationen und Werbung, Warnung vor den Risiken von Kryptotransaktionen. Zu unterscheiden sind Sitzstaat, Zulassungsstaat und tatsächliches Vertriebsgebiet.
Welche Unterlagen sind hilfreich?
Relevant sind die genaue Firmenbezeichnung, das Registrierungsdatum, Vertragsunterlagen, die behauptete Lizenznummer, der genannte EU-Staat und die konkret angebotenen Dienstleistungen. Screenshots früherer Regulierungsaussagen sind wichtig, da Websites nachträglich geändert werden können. Widersprüchliche Aussagen, etwa erst „vollständig EU-lizenziert“, später nur ein regulierter externer Partner, sollten dokumentiert werden.
Häufige Fragen
- Braucht KROI INVEST (kroi-invest.com) zwingend eine deutsche BaFin-Lizenz?
- Nicht zwingend. Ein in einem anderen EU-Staat nach MiCA zugelassener Krypto-Dienstleister kann grenzüberschreitend in Deutschland tätig sein, sofern das Passporting nach Art. 65 MiCA erfolgt ist und die Zulassung die angebotenen Leistungen umfasst.
- Was regelt Artikel 65 MiCA?
- Er regelt die Anzeige grenzüberschreitender Tätigkeit: Der Anbieter teilt seiner Heimatbehörde Zielländer, Dienstleistungen und Startdatum mit; die Behörde leitet die Angaben an die betroffenen Staaten sowie ESMA und EBA weiter.
- Reicht der Hinweis „EU-reguliert“ als Nachweis?
- Nein. Entscheidend ist, welches Unternehmen von welcher Behörde für welche Dienstleistungen zugelassen wurde. Begriffe wie „MiCA compliant“ oder EU-Sterne belegen das nicht.
- Was ist bei widersprüchlichen Angaben zur Gesellschaft zu tun?
- Vertragsunterlagen, AGB, Lizenzangaben, Registrierungsdaten und Screenshots der Website sichern und die genannten Gesellschaften sowie Zulassungsstaaten abgleichen.
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