Marathon Assets: Beschwerde bei verweigerter Auszahlung

Veröffentlicht am 10.10.2026

Dr. Michael Wehrmann und Martin Wehrmann, WEHRMANN Digital- und Wirtschaftsrecht
Dr. Michael WehrmannRechtswissenschaftler Martin WehrmannRechtsanwalt
  • Schon erkennbare Unzufriedenheit kann nach BaFin-Vorgaben eine Beschwerde sein, eine Form ist nicht nötig
  • Wechselnde Gründe für die Auszahlungsverweigerung sollten chronologisch dokumentiert werden
  • Beschwerdewege hängen davon ab, welche regulierte Gesellschaft Vertragspartner ist
  • Bei Marathon Assets könnte es sich um einen Betrug handeln.
  • Sie sollten die Unterstützung eines Rechtsanwalts erwägen, der regelmäßig derartige Fälle bearbeitet.
  • Ihre Vermögenswerte könnten sich in akuter Gefahr befinden, wenn Sie nicht schnell und entschlossen handeln.

Bei Marathon Assets (marathonasset.com, marathonasset.pro, marathonasset.ai, entity-verification.com) stellt sich nach einer verweigerten Auszahlung häufig die Frage, wie ein Anbieter auf Beschwerden reagiert. Nach den Vorgaben der BaFin kann bei Wertpapierdienstleistern bereits eine erkennbare Unzufriedenheit als Beschwerde gelten. Eine bloße Standardablehnung ersetzt keine sachliche Prüfung.

Muss eine Beschwerde bei Marathon Assets förmlich sein?

Nein. Die BaFin definiert eine Beschwerde bei Wertpapierdienstleistungsunternehmen weit: Schon die Äußerung von Unzufriedenheit eines Kunden kann genügen, eine bestimmte Form ist grundsätzlich nicht erforderlich. Eine E-Mail wie „Ich widerspreche der Belastung und verlange die Auszahlung meines Guthabens“ kann daher bereits relevant sein. Anleger sollten solche Nachrichten und alle Antworten vollständig sichern.

Welche Pflichten hat ein regulierter Anbieter bei Beschwerden?

Die BaFin verlangt von Wertpapierdienstleistungsunternehmen wirksame und transparente Verfahren, mit denen Beschwerden unverzüglich bearbeitet werden. Auch die ESMA weist darauf hin, dass Anleger bei autorisierten EU-Wertpapierfirmen ein Beschwerderecht haben und Unternehmen entsprechende Verfahren vorhalten müssen. Zu prüfen ist etwa:

  • Gibt es eine gesonderte Beschwerdestelle und eine Vorgangsnummer?
  • Antwortet dieselbe Person, gegen die sich die Beschwerde richtet?
  • Wird die Ablehnung konkret begründet, etwa mit Bezug auf eine Vertragsklausel oder einen bestimmten Auftrag?

Was bedeuten wechselnde Begründungen für die Auszahlung?

Der Quelltext schildert als Beispiel, dass eine Auszahlung zunächst wegen einer offenen Position, dann wegen einer fehlenden Identitätsprüfung und schließlich wegen einer angeblichen Steuerforderung verweigert wird. Einzeln können solche Gründe sachlich sein; in ihrer zeitlichen Abfolge können sie ein anderes Bild ergeben. Empfohlen wird eine chronologische Tabelle mit Datum, Ansprechpartner, Begründung und verlangter Handlung. Ebenso kritisch zu sehen ist es, wenn auf eine Beschwerde hin weitere Einzahlungen gefordert werden.

Wie lange müssen Handelsdaten aufbewahrt werden?

Nach Art. 25 MiFIR müssen Investmentfirmen relevante Daten zu ausgeführten Aufträgen und Transaktionen grundsätzlich fünf Jahre für die zuständige Behörde vorhalten, bei Kundengeschäften auch Angaben zur Kundenidentität. Die Behauptung, ältere Vorgänge seien „nicht mehr nachvollziehbar“, passt daher nicht ohne Weiteres zu den Strukturen regulierter Investmentfirmen.

Was gilt nach einer endgültigen Zurückweisung?

Art. 75 MiFID II verpflichtet die Mitgliedstaaten, außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren für Streitigkeiten über Investment- und Nebendienstleistungen einzurichten, auch mit grenzüberschreitender Zusammenarbeit. Ob ein solcher Mechanismus bei Marathon Assets nutzbar ist, hängt davon ab, welche Gesellschaft Vertragspartner ist, wo sie zugelassen ist und ob überhaupt eine regulierte Investmentfirma vorliegt.

Woran erkennt man Prüfbedarf bei der Unternehmensstruktur?

Zusätzlicher Prüfbedarf entsteht, wenn Schreiben nicht zustellbar sind, keine ladungsfähige Anschrift genannt wird, Ansprechpartner nur unter Vornamen auftreten oder sich Unternehmensbezeichnungen in mehreren Schreiben unterscheiden.

Wie sollte eine Beschwerde formuliert werden?

Hilfreich sind konkrete Tatsachen, etwa: „Ich beantragte am 14. August die Auszahlung von 22.500 Euro. Am 16. August wurde sie abgelehnt. Bitte nennen Sie die vertragliche Grundlage und übermitteln Sie die vollständige Abrechnung.“ So lässt sich später nachvollziehen, ob der Anbieter der Frage ausgewichen ist.

Häufige Fragen

Muss ich bei Marathon Assets eine förmliche Beschwerde einreichen?
Nein. Nach den BaFin-Vorgaben genügt grundsätzlich eine erkennbare Unzufriedenheit, eine bestimmte Form ist nicht erforderlich. Aus Beweisgründen sollte die Nachricht dennoch konkret und schriftlich sein.
Wie lange müssen Investmentfirmen Transaktionsdaten speichern?
Nach Art. 25 MiFIR grundsätzlich fünf Jahre für die zuständige Behörde, einschließlich Angaben zur Kundenidentität bei Kundengeschäften.
Was ist bei wechselnden Begründungen für eine verweigerte Auszahlung zu tun?
Alle Antworten chronologisch festhalten, mit Datum, Ansprechpartner, Begründung und verlangter Handlung, um Widersprüche sichtbar zu machen.
Gibt es außergerichtliche Beschwerdeverfahren?
Art. 75 MiFID II verpflichtet die Mitgliedstaaten zu solchen Verfahren. Ob sie bei Marathon Assets greifen, hängt von Vertragspartner, Zulassung und Regulierungsstatus ab.

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