MyInvestTrade (myinvesttrade.com): Behördenwarnungen

Veröffentlicht am 28.10.2026 –

Dr. Michael Wehrmann und Martin Wehrmann, WEHRMANN Digital- und Wirtschaftsrecht
Dr. Michael WehrmannRechtswissenschaftler Martin WehrmannRechtsanwalt
  • FSMA (24.09.2026) und Cybercrime Police Zürich (03.09.2026) führen myinvesttrade.com auf Warnlisten
  • Domain am 28.10.2026 nicht abrufbar (502 Bad Gateway); Betreiber nicht eindeutig verifiziert
  • Beweise sichern, nicht nachzahlen und echten Handel sowie Zahlungsweg prüfen
  • Sie sollten die Unterstützung eines Rechtsanwalts erwägen, der regelmäßig derartige Fälle bearbeitet.
  • Ihre Vermögenswerte könnten sich in akuter Gefahr befinden, wenn Sie nicht schnell und entschlossen handeln.

MyInvestTrade (myinvesttrade.com) wurde sowohl von der belgischen Finanzaufsicht FSMA als auch von der Cybercrime Police Zürich auf Warnlisten aufgenommen. Diese Einträge ersetzen keine strafgerichtliche Feststellung eines Betrugs, begründen aber erheblichen Prüfungsbedarf. Entscheidend ist, ob tatsächlich reale Handelsgeschäfte stattgefunden haben.

Welche Behörden warnen vor MyInvestTrade?

Die FSMA veröffentlichte am 24. September 2026 eine Warnung vor 51 weiteren verdächtigen Handelsplattformen, darunter MyInvestTrade mit der Domain myinvesttrade.com. Die spanische Finanzaufsicht CNMV dokumentiert die belgische Warnung mit dem Datum 30. September 2026.

Nach öffentlich dokumentierten Angaben führte die Cybercrime Police Zürich myinvesttrade.com bereits am 3. September 2026 unter „Verdächtige Onlineplattformen“. Anleger sollten den Zeitpunkt ihrer Einzahlung mit diesen Daten abgleichen.

Ist myinvesttrade.com erreichbar?

Bei einer Überprüfung am 28. Oktober 2026 lieferten myinvesttrade.com und www.myinvesttrade.com den Fehler „502 Bad Gateway“. Impressum und Vertragsbedingungen ließen sich deshalb nicht einsehen. Der technische Fehler beweist weder eine endgültige Abschaltung noch einen Betrug. Wer noch Zugang zu einem Kundenbereich hat, sollte Inhalte sichern.

Wer ist der Vertragspartner von MyInvestTrade?

Ein eindeutig verifizierter regulierter Betreiber konnte nicht festgestellt werden. Als Registrierungsdatum der Domain wird der 16. September 2024 genannt; die Inhaberdaten sind nicht unmittelbar öffentlich. Das allein ist kein Betrugsbeweis. Vertragsunterlagen sollten nach vollständiger Firmierung, Unternehmensregister und Finanzmarkterlaubnis durchsucht werden.

Warum muss der tatsächliche Handel nachgewiesen werden?

Ein digitales Tradingkonto ist zunächst eine Benutzeroberfläche. Angezeigte Zahlen belegen nicht, dass Wertpapiere oder Kryptowährungen gekauft wurden. Sinnvoll sind Handelsabrechnungen mit Ordernummern, Ausführungszeitpunkten und Handelsplätzen sowie die Bestätigung durch einen unabhängigen Verwahrer oder Broker.

Was sollten Betroffene jetzt tun?

  1. Weitere Zahlungen stoppen, insbesondere angebliche Auszahlungssteuern oder Sicherheitsleistungen.
  2. Kontoübersichten, offene Positionen und angezeigte Gewinne sichern.
  3. Auszahlungsanträge mit Datum und Antworten dokumentieren.
  4. Bankbelege mit IBAN, Empfänger und Verwendungszweck herunterladen.
  5. Kryptotransaktionen mit Wallet-Adresse, Netzwerk und Transaktions-Hash festhalten.
  6. Kommunikation vollständig exportieren, auch Sprachnachrichten und Anhänge.
  7. Passwörter ändern, falls Berater Zugriff auf Konten oder Geräte hatten.

Unterlagen sollten nicht nachträglich verändert werden. Auch der Weg zur Registrierung (Werbeanzeige, Anruf, Messenger-Nachricht) ist festzuhalten, da er für die Frage einer Täuschung erheblich sein kann.

Wie kommt man an sein Geld zurück?

Bei Kreditkartenzahlungen kann je nach Sachverhalt und Fristen ein Chargeback in Betracht kommen. Autorisierte Banküberweisungen lassen sich nicht automatisch rückgängig machen; ein unverzüglicher Rückrufversuch kann dennoch sinnvoll sein. Bei Kryptowährungen können Blockchainanalysen Transaktionswege nachvollziehen, ohne Rückzahlung zu garantieren.

Nach deutschem Recht kommen bei nachweisbarer vorsätzlicher Täuschung § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB sowie § 826 BGB in Betracht. Entscheidend sind Täuschung, Vermögensschaden und die Identifizierbarkeit der Verantwortlichen. Eine Strafanzeige ersetzt nicht automatisch die zivilrechtliche Durchsetzung.

Wie erkennt man Recovery Scams?

Nach einem möglichen Tradingbetrug können Angebote folgen, bei denen angebliche Ermittler Vorauszahlungen für bereits „gefundenes“ Geld verlangen. Für MyInvestTrade ist dies nicht konkret nachgewiesen. Gebühren sollten ohne unabhängige Prüfung nicht gezahlt werden.

Häufige Fragen

Ist MyInvestTrade (myinvesttrade.com) seriös?
Die FSMA und die Cybercrime Police Zürich haben die Domain auf Warnlisten aufgenommen. Ein verifizierter regulierter Betreiber konnte nicht festgestellt werden. Ein gerichtlich festgestellter Betrug liegt damit nicht vor, es besteht aber erheblicher Prüfungsbedarf.
Ist myinvesttrade.com derzeit erreichbar?
Am 28. Oktober 2026 lieferten myinvesttrade.com und www.myinvesttrade.com den Fehler „502 Bad Gateway“. Das beweist weder eine Abschaltung noch einen Betrug.
Sollte ich weiter einzahlen, um eine Auszahlung zu erreichen?
Nein. Weitere Zahlungen, etwa angebliche Auszahlungssteuern oder Sicherheitsleistungen, sollten gestoppt werden. Zuerst sind Geldbewegungen und verantwortliche Personen zu klären.
Welche Unterlagen sollte ich sichern?
Kontoübersichten, Auszahlungsanträge, Bankbelege, Kryptotransaktionsdaten, die gesamte Kommunikation sowie die ursprüngliche Werbung oder den ersten Kontakt.
Welche Ansprüche kommen in Betracht?
Bei nachweisbarer vorsätzlicher Täuschung kommen § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB sowie § 826 BGB in Betracht.

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